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Experten-Antwort

EU-Antrag: Krankenversicherung der Rentner - wie lange?

von B. Ohnesorg25.01.2017 | 19:36
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Wenn Aussteuerung durch Krankenkasse und Antrag auf EU-Rente ist man doch automatisch in der Krankenversicherung für Rentner. Was aber, wenn der EU-Antrag abgelehnt wird? Muss man sich dann bei der Krankenkasse freiwillig versichern lassen? Und auch für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag nachträglich die Beiträge nachzahlen? Und wie ist es, wenn man widerspricht? Oder sogar gegen die Entscheidung klagt? - Ist man dann immer noch in der Krankenversicherung der Rentner?

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2 Antworten

W*lfgangam 25.01.2017 | 20:10
Hallo B.Ohnesorg, zunächst mal, Sie können nicht mehr aus der Krankenkasse rausfliegen. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beginnt erst mit Bewilligung der Rente, bei rückwirkender Rente dann auch rückwirkend. Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag läuft die vorrangige Pflichtversicherung wegen KG-Bezug, anschließend ggf. wegen ALG. Mit dem Rentenantrag wird bereits eine Meldung zur KVdR an die Krankenkassen abgesetzt, grundsätzlich sind Sie damit schon ab Antragstellung weiter krankenversichert (UND beitragspflichtig!), sofern nicht die oben genannten Vorrangversicherungen greifen - das kann auch eine Familienversicherung sein. Besteht während des Antragsverfahrens keine vorrangige KV, dann erst müssen Sie auch Beiträge bis zur Entscheidung über den Rentenantrag zahlen, mind. rd. 170 EUR, Einkommensgrundlage 900 EUR mtl. auch wenn Sie die nicht haben. Wird die Rente zurück in diesen Zeitraum festgestellt, kommt es zur Verrechnung - 2x Beiträge werden nicht fällt. Ob überhaupt die KVdR möglich ist, prüft die Krankenkasse entsprechend der erhaltenen Meldung, darüber erhalten Sie einen Bescheid. Ohne Zugang zur KVdR, werden Sie ab Rentenbeginn freiwilliges Mitglied der KV. > Und wie ist es, wenn man widerspricht? Oder sogar gegen die Entscheidung klagt? Können Sie gerne machen, wenn Sie Zweifel an den Entscheidungen der KK haben. Wird Sie trotzdem nicht von der berechtigten Beitragszahlungspflicht entbinden, notfalls kommt der Gerichtsvollzieher ;-) Seit 2007 besteht KV-Zwang, der ist auch grundsätzlich nicht in einem Monat umsonst ist. Wenn Sie mehr über die verschiedenen Möglichkeiten der einzelnen KV-Arten lesen möglichen, fangen Sie hier an (die §§ 5-10 reichen schon) : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html#BJNR… Ansonsten kann ich Ihnen ein Forum empfehlen, in dem zwar nicht über Rente geredet wird - aber "Tattaaahh" ...über KV: http://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w.
Silviaam 25.01.2017 | 20:17
Hallo Ohnesorg Hiemit sollten Sie alle notwendigen Informationen erhalten: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentbl… Besteht bei Ihnen ggf. die Möglichkeit der Familienpflichtversicherung oder sind sie Alleinstehend? Erhalten Sie nach Aussteuerung durch die KK aktuell ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung? Gruß Silvia
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