Hallo Anja Kratz,
endet der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit z.B. wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und wird im Anschluss (innerhalb von 24 Monaten) danach eine erneute Rente geleistet, sind die persönlichen Entgeltpunkte, die Grundlage für die Rentenberechnung waren, auch bei der "Folgerente" zu berücksichtigen. Die persönlichen Entgeltpunkte sind besitzgeschützt.
Es ergibt sich demnach keine Kürzung bei der erneuten Rentenzahlung.