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Experten-Antwort

EU-mitgliedstaatlicher Rentenanspruch nach EU-VO 883/2004

von Unendliche Geschichte 23.05.2025 | 05:25
164 Ansichten
5 Antworten
Können Sie erklären, weshalb in Art. 53 (3) b) nicht die "nationale theoretische Rente" als anzurechnende Größe in der Berechnung zur Feststellung der Kumulierungskürzung genannt wird anstelle des irreführenden Textes "die nationale Behörde berücksichtigt den im anderen Mitgliedstaat zur Auszahlung kommende Betrag vor Abzug von Steuern und sozialen Sicherheitsbeiträgen". Diese Formulierung suggeriert, vom Prinzip "Anwendung nationales Recht" und "Gleichbehandlung" abweichen zu können mit der Folge Diskriminierung des Personenkreises mit Zeiten der Ausübung der AN-Freizügigkeit. Grotesk, weil diese Arbeitnehmer keinen Rentennachteil haben sollten und die EUGH-Rechtssprechnung dies in dergleichen Streitfällen auch herausstellt. Die elektronische Abfrage und damit die Anrechnung des Rentenbetrages des mitbeteiligten EU-Staates bewirkt eine gravierende ungerechtfertigte unverhältnismäßige Kumulierungskürzung, insbesondere bei der pro-rata-Größe 2210/13416. ultes-schiestel@t-online.de

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.05.2025 | 07:29

Hallo Unendliche Geschichte,

 

Wir können in diesem Forum nur Auskünfte auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen.

 

Eine politische/rechtliche Wertung von gesetzlichen Regelungen nehmen wir nicht vor bzw. ist nicht unsere Aufgabe.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Kein Forenthema!am 23.05.2025 | 06:02
Sie wissen schon, dass die Rentenversicherung Gesetze nur umsetzt aber nicht erlässt und damit für deren Begründung nicht verantwortlich ist? Damit befinden Sie sich dann in einer politischen Diskussion, die hier im Forum nicht gewollt ist (siehe wichtige Hinweise zu diesem Forum). Wenn Sie ein Problem mit der Ausgestaltung des genannten Gesetzes haben, wenden Sie sich an den Gesetzgeber.
???am 23.05.2025 | 06:03
Wieso sollte nur die nationale theoretische Rente berücksichtigt werden, wenn tatsächlich die höhere zwischenstaatliche Rente gezahlt wird?
Peinlich!am 23.05.2025 | 08:11
Peinlich so eine Frage und dann auch noch seine private Mailadresse hier im Forum zu nennen. Da wollte wohl jemand ganz schlau sein und das Gegenteil kommt dabei heraus.
Unendliche Geschichteam 04.09.2025 | 15:48
??? schrieb

Wieso sollte nur die nationale theoretische Rente berücksichtigt werden, wenn tatsächlich die höhere zwischenstaatliche Rente gezahlt wird?

Ganz einfach deswegen, weil der erlaubte Höchstbetrag auf nationalem Zahlenwerk beruht und deshalb der Betrag der nationalen theoretischen Rente zur Anrechnung kommen kann. Die theoretische Rente ist geschaffen worden und als Medium zu verstehen. Grund dafür: Beibehalten der unterschiedlichen nationalen Rentengesetzgebung in jedem Mitgliedstaat. Gegenpart zur theoretischen Rente ist die autonome. Das Ergebnis dieser beiden Rentenberechnungen ist bestimmend für die zu gewährende Rente nach Art. 52 (3). Eine weise Regelgebung! Logische Folge: Rahmen muss immer die jeweilige nationale Gesetzgebung sein. Und dies in allen Rentenberechnungsabschnitten.
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