Hallo Frenni,
grundsätzlich besteht zunächst kein Anspruch auf ein zweites Gutachten. Sie können neue ärztliche Unterlagen / Stellungnahmen einreichen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, ist der Klageweg über das Sozialgericht möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung