Hallo "Michamorgenrot",
Versicherungspflicht entsteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wenn, eine Entgeltersatzleistung (u.a. Krankengeld) von einem Leistungsträger (Krankenkasse) bezogen wird und im letzten Jahr vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand.
Damit wird die Dauer des Krankengeldbezugs zur Pflichtbeitragszeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
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