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Experten-Antwort

EU Rente

von Carola 6530.03.2013 | 15:41
1927 Ansichten
11 Antworten
hallo, wenn jemand mit 60 in Rente gehen möchte, krankheitsbedingt, in die EU Rente nach 45 Arbeitsjahren, verheiratet ist und der Ehepartner gut verdient, hat diese Person dann keinen Anspruch auf EU Rente? ?? Ich habe mal so etwas gehört, kann es aber nicht wirklich glauben. danke für die Info MFG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.04.2013 | 10:56

Hallo „ Carola 65“, Ihre Anfrage wurde sehr ausführlich und richtig beantwortet. Dem kann ich mich nur anschließen.

10 Antworten

Axel Rieseam 30.03.2013 | 16:24
Natürlich nicht. Aber " in Rente gehen möchte " ist natürlich auch kein Kriterium um eine EM-rente zu bekommen.. Mit der Anzahl der Arbeitsjahre , dem Alter, ob verheiratet oder nicht, ob der Ehepartner gut verdient oder nicht etc. hat die EM-Rente ( EU-Rente gibt schon 10 Jahre nicht mehr... ) nichts zu tun. Ob jemand eine EM-Rente bekommt oder nicht, dafür sind sind rein mediznische Gründe auschlaggebend. Das die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug vorliegen müssen ist natürlich klar. Aber bei 45 Arbeitsjahren ist dies ja der Fall.
Carola 65am 30.03.2013 | 16:34
ja danke, dann bestätigt sich es, daß es so etwas nicht geben kann :-) ja, richtig jetzt ist es die EM Rente, die ,soweit ich las, einem zusteht, wenn man vor 1961 geboren ist. besteht eigentlich immer noch dieser Weg: lange Krankschreibung, dann REHA , wenn erfolglos ,dann EM Rente befristet und dann Dauer EM Rente ? eine Dauer-EM Rente wird soweit ich mich erinnere, dann mit 65 in die normale Altersrente umgestellt..? danke für Info.
Carola 65am 30.03.2013 | 16:34
ja danke, dann bestätigt sich es, daß es so etwas nicht geben kann :-) ja, richtig jetzt ist es die EM Rente, die ,soweit ich las, einem zusteht, wenn man vor 1961 geboren ist. besteht eigentlich immer noch dieser Weg: lange Krankschreibung, dann REHA , wenn erfolglos ,dann EM Rente befristet und dann Dauer EM Rente ? eine Dauer-EM Rente wird soweit ich mich erinnere, dann mit 65 in die normale Altersrente umgestellt..? danke für Info.
Maxam 30.03.2013 | 17:55
Haben Sie keinen Behindetenausweis, mit dem klapp es auch in ein bis zwei Jahren!
Sozialröchler?am 30.03.2013 | 18:13
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Daneben müssen natürlich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Carola 65am 30.03.2013 | 18:38
danke für die Infos . wie hoch muss der GdB sein , damit eine Schwerbehinderung anerkannt wird ?
Axel Rieseam 30.03.2013 | 20:25
Carola 65 schrieb

vielen Dank !

Schwerbehindert ist man ab 50% GdB
Axel Rieseam 30.03.2013 | 20:29
" ja, richtig jetzt ist es die EM Rente, die ,soweit ich las, einem zusteht, wenn man vor 1961 geboren ist." Nein. Mit dem Jahrgang vor 1961 hat das nichts zu tun. Die EM-Rente bekommt man auch als späterer Jahrgang. Für vor dem 2.1.61 geborene gibt es aber noch zusätzlich quasi die teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das meinen Sie wahrscheinlich. " Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, weiterhin abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird, im Übrigen aber eine mindestens 6-stündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt. Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor."
Carola 65am 31.03.2013 | 12:13
vielen Dank !
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