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Experten-Antwort

EU Rente

von Herr T.07.01.2017 | 21:33
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8 Antworten

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Hallo, ich habe eine befristete EU Rente bekommen, die dieses Jahr ausläuft. Ich bekomme KEIN Geld von der DRV (da Anwartschaft fehlt), sondern Sozialhilfe. Da Sie dieses Jahr ausläuft frage ich mich, ob ich dennoch den Antrag auf Weiterzahlung "R0120" stellen muss, damit die DRV entscheidet, ob ich weiterhin erwerbsunfähig bin? Ich bin mir unsicher, da ich ja kein Geld von der DRV bekomme, aber andererseits ist es ja der DRV vorbehalten zu entscheiden wer erwerbsunfähig ist und wer nicht.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr T.,

ich würde mich an Ihrer Stelle an das Sozialamt wenden.

Diese würden dann an den Rentenversicherungsträger heran treten und eine neue Begutachtung zur Verlängerung der Leistung einleiten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr T.,

ich würde mich an Ihrer Stelle an das Sozialamt wenden.

Diese würden dann an den Rentenversicherungsträger heran treten und eine neue Begutachtung zur Verlängerung der Leistung einleiten.

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6 Antworten

W*lfgangam 07.01.2017 | 22:01
Hallo Herr T., Sie widersprechen sich - wenn Sie eine EU-Rente erhalten, dann _ist_ das Geld von der DRV. Sie erhalten wohl zusätzliche Leistungen vom Sozialamt, weil es mit der kleinen Rente nicht zum Leben reicht. Natürlich werden Sie einen Weiterzahlungsantrag für die Rente stellen müssen ...sonst steigt Ihnen das Sozialamt aufs Dach ;-) ...und die stellen die Zahlung nach Auslaufen der Rente sofort ein, da Sie ohne weitere 'EU' Rente sofort wieder als arbeitsfähig gelten und Sie zum Jobcenter müssen. Tipp: Den Weiterzahlungsantrag sollten Sie bereits ein halbes Jahr vor Auslaufen der Rente stellen. Gruß w.
Andr*asam 08.01.2017 | 08:59
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Für mich liest sich die Frage von Herrn T. eher so, dass die DRV eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt hat, aber mangels versicherungstechnischer Voraussetzungen (fehlende Anwartschaften) keine Rente gezahlt wird. Er dürfte also derzeit _ausschließlich_ Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII erhalten. Die Frage ist nun - wer stellt in diesem Fall fest, ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt. Anderenfalls würde er ja als erwerbsfähige Person ins SGB II wechseln.
Matzeam 08.01.2017 | 15:22
Für mich liest sich die Frage von Herrn T. eher so, dass die DRV eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt hat, aber mangels versicherungstechnischer Voraussetzungen (fehlende Anwartschaften) keine Rente gezahlt wird. Er dürfte also derzeit _ausschließlich_ Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII erhalten. Die Frage ist nun - wer stellt in diesem Fall fest, ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt. Anderenfalls würde er ja als erwerbsfähige Person ins SGB II wechseln.
Genau. richtig so ist. Muss das Sozialamt eine weitere Begutachtung veranlassen oder muss ich einen Antrag auf Weiterzahlung stellen, obwohl ich kein Geld von der DRV erhalte?
Sie beziehen Grundsicherung. Das Sozialamt wird, nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, erneut an die DRV herantreten und diese sie untersuchen. Das gleiche in Grün was Sie schonmal "mitgemacht" haben. Das Verfahren ist wohl deshalb so, weil die Grundsicherungs- bzw. Sozialämter über keinen ärztlichen Dienst verfügen.
W*lfgangam 08.01.2017 | 18:47
Zitat von Matze anzeigenausblenden
Hallo Matze, Hallo Herr T., bei einer befristeten EM-Rente gibt es keine Grundsicherung, sondern 'nur' HLU. Diese wird solange gezahlt, bis die Rente ausläuft. Anschließend - es besteht keine EM mehr - ist das Jobcenter wieder zuständig. Das Sozialamt wird bei HLU kein Verfahren zur weiteren Feststellung der EM einleiten, dafür ist die DRV da. Insofern sollte der R0120 bereits 1 halbes Jahr vor Ende EM-Rente selbst auf den Weg gebracht werden. Das Wort "Weiterzahlung" würde ich ergänzen durch 'weitere Feststellung' und unter Ziff. 4.5 den Hinweis eintragen, dass der Antrag wegen Auslaufen/Weiterzahlung der HLU gestellt wird. Gruß w.
W*lfgangam 09.01.2017 | 20:13
NEIN. Was habe ich denn oben gesagt?! ;-) Das Sozialamt interessiert diesen 'Kunden' schlicht nicht mehr, da die vorübergehende Leistungspflicht (wg. nur zeitweiser rein med. VEM) mit Ablauf der Befristung endet ...der wird zum Jobcenter geschickt - das muss neu die Leistungsfähigkeit beurteilen (lassen). Daher der Rat, den R0120 schon mal selbst in die Hand zu nehmen. Ich weiß, ist ein Scheißbürokratie- und Zuständigkeitengerangel ...aber, die DRV könnte ja auch gnädigerweise die Weiterzahlung erst mal so übernehmen, bis der sich wieder regt, nöö 8-) ? ...wie, etwa nicht (mehr) zuständig? ;-) Gruß w.
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