Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWenn die Erwerbsminderungsrente erst mit 65 in die Regelaltersrente umgewandelt wird, bleibt der Abschlag von 10,8 Prozent dauerhaft erhalten, auch in einer etwaigen anschließenden Hinterbliebenenrente.
Zu Schade möchte ich das Beispiel noch ergänzen: der Abschlag würde nur bei einer Umwandlung genau mit 60 entfallen.
Die Arbeitslosigkeit am 01.01.2004 bringt Ihnen bei Invalidität keine Vorteile.
Nun drängen sich mir schon ein paar Fragen auf:
Wieso soll Ihre EM-Rente fünf Jahre laufen? Eine Befristung kann zunächst für maximal drei Jahre erfolgen.
Welches Einkommen möchten Sie zwischen Ende der Zeitrente und Beginn der Regelaltersrente beziehen?
Da die Zeitrente nach dem 63. Lebensjahr entfallen soll, wird die Minderung auf die bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nicht mehr neu berechnet. Sollte die Zeitrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres auslaufen und erst mal keine weitere Rente anschließen, würde sich der Abschlag um die nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommenen Monate reduzieren.
Ausnahme: Vertrauensschutz und Umwandlung mit 60 in Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wie es hier schon beschrieben wurde.
Sie sind erst seit 2009 schwerbehindert? - dann gibt es keinen Vertrauensschutz. Rechnen Sie bitte damit, dass die einmal berechnete Minderung zu Rentenbeginn ein Leben lang bleibt. Das steht im Gesetz gleich und ausdrücklich so drin: "Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor (Abschlag!) maßgebend. .... Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 .... je Kalendermonat erhöht." (§ 77 Abs. 3 SGB VI).
§ 264 c SGB VI liefert hierzu noch passende Parameter in der Übergangszeit bis zur vollständigen Umsetzung der Regelaltersgrenzenanhebung auf das 67. Lebensjahr.
Meines Erachtens können sich nur noch Details an der Rentenhöhe verändern, die keinen Einfluss auf die Qualität der Lebensführung haben werden.
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