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EU Rente angelehnt, was nun?

von Pittty09.12.2007 | 08:22
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13 Antworten
Folgendes Problem: ich bin 28 Jahre alt und im Nov. 2005 erkrankte ich an Leukämie, die nur mit einer Stammzellenspende im März 2006 behandelt werden konnte. Langsam geht es mir besser, dennoch bin ich auch heute von meiner Leistungskraft von vor der Krankheit weit entfernt. Habe 72 Wochen Krankengeld bekommen und dann Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach 7 Monaten Bearbeitung habe ich nun den Bescheid bekommen, in dem Rente komplett abgelehnt wurde - laut medizinischen Unterlagen kann ich mind. 6 Stunden pro Tag arbeiten gehen. Ich bin schon nach nur 60 Minuten Physiotherapie körperlich erschöpft - wie soll ich das mit dem Arbeiten hinbekommen (bin gelernter Koch, welches körperlich sehr schwere Arbeit ist). Mein Arzt in der Uniklinik schreibt mich noch nicht einmal für 2 Stunden am Tag arbeitsfähig (aufgrund der Medikamente, die ich immer noch nehmen muss). Wie soll ich dann 6 Stunden arbeiten gehen. Ich hätte gern gewusst, wie der weitere Verlauf ist. Ich muss in Widerspruch gehen und dann? Muss ich dem Widerspruch eventuell Unterlagen beifügen, wo mein behandelnder Arzt bestätigt, dass ich im Moment noch nicht einmal für 2 Stunden arbeiten gehen kann? Zahlt mir das Arbeitsamt weiter Geld (ich bekam das Übergangsgeld für die Dauer der Prüfung des Rentenantrages)? Denn ich muss das Arbeitsamt ja über den Bescheid der Rentenversicherung informieren? Es wäre sehr nett, wenn mir jemand antworten könnte. Man hat vielleicht die Krankheit bekämpft, doch um die Genesung weiter voran zu bringen, bekommt dann doch sehr viele Steine in den Weg gelegt, was die Behörden angeht. Vielen Dank.

13 Antworten

dirkam 09.12.2007 | 09:06
Als erstes sollten sie sofort Widerspruch einlegen. Ihr Arzt kann Sie dabei unterstützen, indem er zu Ihrem Widerspruch eine Begründung mitliefert. Sie sollten sich Hilfe bei einem Sozialverband holen, gegen geringe Mitgliedsgebühr helfen die Ihnen kompetent. Geldsorgen brauchen Sie sich weniger zu machen: ALG1 oder 2 wird weitergezahlt, solange Sie einen Rentenantrag, auch im Widerspruchsverfahren laufen haben, gem. §125 SGB3. Ansonsten hat Ihnen die DRV ja attestiert, dass Sie arbeitsfähig sind: auf dieser Grundlage steht Ihnen ebenfalls ALG zu. Dass für Sie (garantiert!) kein Arbeitsplatz gefunden wird. hat die DRV somit zum Problem des Arbeitsamtes und Ihnen gemacht. Die Rentenentscheidung der DRV müssen Sie dem AA natürlich mitteilen. "Man hat vielleicht die Krankheit bekämpft, doch um die Genesung weiter voran zu bringen, bekommt dann doch sehr viele Steine in den Weg gelegt, was die Behörden angeht." Sie haben vollkommen Recht!!!!!! Und, falls Sie es etwas tröstet, Sie sind kein Einzelfall. Und das ist ein Skandal in diesem Land. Ich wünsche Ihnen weitere Erfolge bei der Genesung und vollen Erfolg bei Durchsetzung ihrer Rechte bei den Behörden Mit freundlichen Grüßen
???am 09.12.2007 | 11:05
Für Ihre Widerspruchsbegründung sollten Sie wissen, dass Ihr Beruf für die Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht interessiert. Es geht nur um die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Ablehnung erfolgt also wahrscheinlich, weil die DRV den Standpunkt vertritt, dass Sie leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichten können.
Wissenderam 09.12.2007 | 14:54
Treten Sie einem Sozialverband bei, wenn Sie nicht rechtschutzversichert sind. Da müssen Profis ran, wenn es z.B. um Gefälligkeitsgutachten der DRV-Ärzte geht. Hat man Ihnen denn drei Ärzte als Gutachter zur Auswahl benannt?
Pitttyam 09.12.2007 | 16:33
Nein, man hat mir einen Gutachter mit Termin schriftlich mitgeteilt. Der hat dann Bluttest, 24 EKG usw. gemacht, alles Dinge, die in der Uniklinik zig Mal schon gemacht wurden und die Daten bereist vorhanden sind. Naja, konnte er bestimmt dann wieder schön in Rechnung stellen.
Wissenderam 09.12.2007 | 17:32
Besorgen Sie sich das Gutachten beim Gutachter und lassen das mal vom der Uni-Klinik überprüfen. Rechtsanspruch ergibt sich aus § 25 Abs. 4 SGB X. Und dann nichts wie ab zu den Profis. Und wenn dann im Widerspruchsverfahren ein neues Gutachten erstellt wird, man hat Ihnen ja das Auswahlrecht beschnitten, darauf achten, daß der Gutachter nicht das Erstgutachten in die Finger kriegt. Auf der Einhaltung der ärztlichenSchweigepflicht bestehen, die besteht nämlich auch unter Ärzten und gegenüber den Verwaltungen, was die aber gar nicht gerne hören, weil es dadurch schwierig wird mit Gefälligkeitsgutachtern zu arbeiten. Und wenn die Begutachtung ansteht, Beistand mitnehmen, damit bewiesen werden kann, was der Arzt untersucht und macht. Nie alleine hingehen.
Pitttyam 09.12.2007 | 20:09
@Wissender danke für die schnellen Antworten. Kurze Frage betreffend Entbindung ärztlicher Schweigepflicht: Wenn ich einen neuen Termin bei einem Gutachter habe, bekommt der dann nicht meine "Akte" von der DRV, wo er auf das alte Gutachten zurückgreifen kann? Wen muss ich dann von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden? Denn als ich bei meinem ersten Gutachter war, hatte der bereits auf seinem Schreibtisch eine "fette" Akte von mir - doch ich weiß leider nicht, was da drin war. Danke für den Hinweis betreffend §25, werde ich sofort nutzen. Danke.
Wissenderam 10.12.2007 | 15:09
Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt oder einem Sozialverband beraten und klären Sie dabei folgende Fragen: Sie allein bestimmen, was ein Gutachter auf den Tisch bekommt, aber nur dann, wenn Sie keine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung, die von der DRV abgefordert wird, obwohl klar ist, daß die nicht gültig sein kann, unterschreiben. Gemäß § 100 SGB X haben die behandelnden Ärzte nur Auskünfte zu erteilen, aber nicht komplette Krankenakten herauszugeben. Und nach dem BGB hat man das Recht zu bestimmen, wem gegenüber man die Erklärung abgeben will. Also erst mal schauen, was der behandelnde Arzt so geschrieben hat und den erst dann entbinden. Sie haben Sie die Möglichkeit - klären Sie das mit einem Rechtskundigen - Ihre Entbindungserklärungen zu widerrufen und die Gutachtenakte komplett sperren zu lassen. Und die DRV darf diese Akte gar nicht haben, denn auch die Ärzte des Medizinischen Dienstes unterliegen der Schweigepflicht und dürfen die Akten und Gutachten nicht an die Verwaltung geben. Wenn die kein eigenes Archiv betreiben, machen die sich m.E. strafbar. Diese Ansicht wird von allen Strafrechtskommentatoren zu § 203 StGB vertreten. Im Schönke-Schröder finden Sie das z.B. unter der Randnummer 56. Wenn Sie dann vor das Sozialgericht ziehen, sollten Sie darauf achten, daß Sie da nicht wieder so ein pauschales Ding unterzeichnen, wichtig ist deshalb, daß Sie von Ihrem Sperrrecht nach § 76 SGB X Gebrauch machen, denn dann kann die Verwaltung nicht alles rüberschicken oder selbst filtern. Wichtig in dem Bereich ist, daß der Gerichtsgutachter nicht das Gutachten des DRV-Gutachters zu sehen bekommt, denn nur so lassen sich Widersprüche aufzeigen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG können die Gerichte wegen einer solchen Verweigerung nicht mehr die Verletzung von Mitwirkungspflichten behaupten, denn um zu ermitteln, ob ein Gutachten unzutreffend ist, benötigt der Zweitgutachter das Gutachten eben nicht.
WiSoam 10.12.2007 | 19:02
Könnten Sie eben, evtl. das Aktenzeichen oder die Fund- stelle des von Ihnen zitierten BSG-Urteils nennen, bzgl. der Behauptung, bei Verweigerung läge möglicherweise eine Ver- letzung der Mitwirkungspflich- ten vor. MfG WiSo
Wissenderam 10.12.2007 | 21:11
Hier das Aktenzeichen im Fall der Verweigerung einer Untersuchung: BSG (B 7a/7 AL 102/04 R v. 20.10.2005) Beachten Sie, daß es um den Amtsermittlungsgrundsatz geht, der im Falle der Verweigerung einer eigentliche indizierten Untersuchung nicht dazu führen darf, daß andere erfolgversprechende "Ermittlungen" unterlassen werden. Das BSG hat den Fall gelöst, daß jemand eine Untersuchung verweigert, was z.B. die DRV und die Gerichte dazu zwingt, alternative Methoden, wie die Auswertung von Arztberichten zu betreiben, anzuwenden. Somit ist die Auswertung von Arztberichten zweite Wahl und die Untersuchung die Erste. Wer Abschreiben verhindert hat gute Chancen Widersprüche nachzuweisen. Abschließend: Wenn die Patienten der DRV-Reha-Einrichtungen tatsächlich wüßten, was da über Sie von den Anstaltspsychologen etc. verbreitet wird, würden die niemals eine Reha beantragen. Die DRV gibt ja selbst zu, daß überwiegend die Entlassungsberichte grottenfalscxh sind.
Wissenderam 10.12.2007 | 21:26
Kleiner Tip: Lassen Sie doch von Ihrem Rechtsbeistand (Rechtsanwalt oder MA eines Sozialverbandes) klären, ob nicht die Beantragung einer Rehamaßnahme bei der Agentur für Arbeit und die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises Sinn hinsichtlich der Beweisproblematik macht. Wenn der Arzt der BA nämlich zu dem Schluß käme, daß Sie weniger als drei Stunden werktäglich arbeiten können, hat die DRV ein Problem. Und wenn Sie verhindern, eben durch Nichtunterschreiben einer pauschalen Entbindungserklärung, daß der Agenturarzt das Gutachten des DRV-Arztes erhält, erhalten Sie und das Gericht vielleicht ein properes Gutachten. Achten Sie in jedem Fall darauf, daß Ärzte der Leistungsträger nur Informationen bekommen, die Sie kennen und deren Richtigkeit Sie haben prüfen können. Beachten Sie auch, daß Diagnosen Meinungsäußerungen sind, die nicht beseitigt werden können. Dulden Sie deshalb nie die Weitergabe von Diagnosen, denn es sind keine Tatsachen. Nur durch Widerruf von Schweigepflichtentbindungserklärungen können Sie die Weiterverbreitung von "falschen" Diagnosen unterbinden. Besprechen Sie das mit dem Ratgeber Ihres Vertrauens. Ansonsten wünsche ich Ihnen das Erreichen eines biblischen Alters.
Wisoam 11.12.2007 | 02:36
Ich bin derzeit dabei meine Klage vor dem SG zu begrün- den Auf den ablehnenden Wider- spruchsbescheid kommt mir der Hinweis des vorbenannten BSG-Urteils grade gelegen. Denn auf meinen Hinweis, nach SGB IX mir drei wohnortnahe Gutachter zu benennen, lehnte die DRV den Widerspruchsbe- scheid ab, mit der Begründung "Somit war nur eine Entschei- dung nach Aktenlage möglich". Eine weitere Ermittlung kam der DRV garnicht erst in den Sinn, weil man immernoch nicht wahrhaben will, dass man sich endlich auch an ein gesetzes- konformes Verwaltungsver- fahren zu halten hat. Somit kann ich den verfahrens u. rechtswidrig erlassenen Widerspruchsbescheid mit dem genannten Hinweis aus dem zitierten BSG-Urteil dahingehen in der Klagebegründung unter- mauern, dass materiell-rechtl. und verfahrensfehlerhaft wg. Verletzung der Amtsermittlungs pflicht das Verwaltungsverfah- ren insgesamt und durch wei- tere verfahrensrelevante fest- gestellte Fehler der Bescheid insgesamt auch rechtswidrig erlassen wurde. Mfg WiSo
Wissenderam 11.12.2007 | 13:07
Entscheidend dürfte m.E. sein, daß die DRV zunächst eine Untersuchung beabsichtigt hat - stimmt das? Anders herum gesagt, sind Gutachten nach Aktenlage immer nur das Mittel der zweiten Wahl. Insofern spricht vieles dafür, daß Sie die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung nachweisen sollten. Und deshalb sollten Sie bzw. Ihre Anwälte verhindern, daß das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann, also erst mal die vollständige Sperrung der ärztlichen Unterlagen angezeigt sein könnte. Dann bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als daß es einen Gutachter beauftragt bzw. die DRV sich bereit erklärt, einen solchen zu beauftragen, entsprechend der Norm des SGB IX. Machen Sie das aber nicht alleine sondern mit Beistand, z.B. aus den Sozialverbänden.
Merkuram 13.12.2007 | 21:38
Ja wenn die Patienten wirklich wüßten was in den Rehaakten über sie steht, dakann ich Ihnen nur zustimmen. In diese AKten wird ja auch nicht ohne Grund dem Betroffenen die Akteneinsicht verwehrt - oder ? Und "obergrottenfalsche" um Ihre Ausdruck zu benutzen Rehaberichte bleiben so jedweder Überprüfung entzogen-wohl auch nicht ohne Grund. Neu ist mir allerdings dass die DRV derartiges zugibt. Mich würde interessieren woher Ihre diesbezügliche Kenntnis rührt? Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, dass darüber der Mantel des Schweigens gehüllt wird.
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