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EU-Rente in Altersrente umwandeln

von Blitz09.10.2009 | 17:43
6563 Ansichten
12 Antworten
Hallo liebe Experten, ich werde 60 Jahre alt, ich möchte meine EU-Rente in Altersrente für Schwerbehinderte umwandeln. Bisher habe ich 10,8 % Abzug. Durch Vertrauensschutz habe ich für diese Rente keine Abzüge. Bei der RV Beratungstelle sagte man mir die Abzüge hätte ich mein ganzes Leben lang. Habe ich nun Vertrauensschutz oder nicht? Es heißt doch ab 60 Jahren ohne Abzüge. ( Baujahr 1949, Schwerbehinderung seit 1992 ). Bitte um Hilfe, Tschüss Jürgen

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.10.2009 | 13:14

Hallo Blitz,

soweit Sie die Vertrauensschutzregelungen erfüllen, erhalten Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag. Voraussetzung allerdings ist, dass Sie die Umwandlung rechtzeitig beantragen. Für jeden Monat, in dem Sie die Erwerbsminderungsrente im Minderungszeitraum von 60. - 63. beziehen, bleibt der Abschlag erhalten.

11 Antworten

Antwortam 09.10.2009 | 18:04
Richtig,Ihnen steht die Abschlagsfreie Altersrente zu,bitte laden sich sich den entsprechenden Antrag auf der Seite der DRV herunter und schicken sie ihn 3 Monate vor ihrem 60. an die DRV.
zeldaam 09.10.2009 | 20:23
Hallo Blitz, ich muss den Mitarbeitern in der Beratungsstelle zum Teil recht geben: Ihre Altersrente wird quasi zum Teil mit Abschlägen, zum Teil ohne Abschläge gezahlt. Bei der Berechnung einer Rente passiert folgendes: Es werden aus allen Versicherungszeiten sogenannte Entgeltpunkte berechnet. Diese Entgeltpunkte werden mit dem sogenannten Zugangsfaktor vervielfacht, das Ergebnis sind die „persönlichen Entgeltpunkte“. Durch die Verminderung dieses Zugangsfaktors entstehen die bekannten Abschläge (in Ihrem Fall 10,8 %, der Zugangsfaktor betrug bei der EU – Rente somit 0,892). Als Beispiel: Bei Ihrer EU- Rente wurden 20 Entgeltpunkte errechnet, somit ergaben sich 20 mal 0,892 = 17,8400 persönliche Entgeltpunkte. Stellen Sie nun einen Altersrentenantrag (wäre spätestens zum 65. Lebensjahr fällig, da dann die EU- Rente ausläuft), so passiert folgendes: Die Entgeltpunkte werden nun wieder aus allen Versicherungszeiten neu bestimmt, beispielsweise werden jetzt 23 Entgeltpunkte ermittelt. Dann wird wie folgt gerechnet: Bisher wurden bereits 20 Entgeltpunkte „genutzt“, diese behalten auch für die Altersrente den Abschlag von 10,8 %, es ergeben sich zunächst wieder 17,8400 persönliche Entgeltpunkte. Die neuen Entgeltpunkte, welche noch nicht „genutzt“ wurden (23 – 20 = 3 „neue“ Entgeltpunkte) erhalten keinen Abschlag , somit entstehen 3 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte. Zusammengerechnet werden der Altersrente dann 17,8400 + 3,0000 = 20,8400 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Es entsteht somit ein Mischmasch aus Abschlägen und Abschlagsfreiheit. Bei der Altersrentenberechnung können mehr Entgeltpunkte berechnet werden, das muss aber nicht so sein. Diese können z.B. aus Zeiten nach dem Leistungsfall der EU- Rente enstehen, gleichzeitig jedoch durch (diverse) Rechtsänderungen seit der Berechnung der EU- Rente wieder „aufgefressen“ werden. Es kann aber nicht schaden, einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu stellen- mehr Rente kann dabei rauskommen, weniger kann es aufgrund des Besitzschutzes für die alten persönlichen Entgeltpunkte nicht werden Zum Nachlesen: § 77(3) und zum Besitzschutz § 88 SGB VI. Mit freundlichen Grüßen zelda
Wolfgangam 09.10.2009 | 21:06
Hallo Antwort, warum sollte sich Blitz die Vordrucke runterladen und an die DRV zuschicken ? - die kennen ihre Vorducke doch ...vorher ausfüllen (lassen) wäre nicht schlecht ;-) Antwort hat natürlich Recht, wenn Sie den Vertrauensschutz in die AR für schwer behinderte Menschen haben, ist die AR ohne Abschläge neu zu berechnen (im Übrigen die einzige Variante der 'Umwandlung' einer vollen EM-Rente, die zu einer AR ohne Abschlag führen würde). Ob die AR höher wird, hängt noch von anderen Faktoren ab, vermutlich aber ja. Gruß w.
zeldaam 09.10.2009 | 22:26
Hallo Wolfgang, zum (meinem) besseren Verständnis : Könnten Sie Ihre Aussage "...im Übrigen die einzige Variante der 'Umwandlung' einer vollen EM-Rente, die zu einer AR ohne Abschlag führen würde..." bitte (mir) etwas erläutern ? Wie Sie meinem Beitrag entnehmen können , bin ich da anderer Meinung. Grundsätzlich wäre die Altersrente abschlagsfrei zu zahlen, aber die Abschläge aus der EU- Rente werden auf die Altersrente gewissermassen "vererbt" . zelda
Antwortam 09.10.2009 | 22:47
Die wichtigsten Vorausetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind: Vollendung des 60. Lebensjahres, Anerkennnung als schwerbehindert bei Beginn der Rente oder - bei vor dem 1. Januar 1951 geborenen Versicherten - Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren. Die Altersgrenze für diese Rente wurde in den Jahren 2001 bis 2003 schrittweise auf 63 Jahre angehoben. Ein Rentenbeginn mit 60 ist aber - mit Abschlägen - nach wie vor möglich.
zeldaam 09.10.2009 | 23:07
Hallo Antwort, für Blitz gilt m.E. die Regelung des § 236 a (4) SGB VI: Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente a)als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder b)berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html)… Daher kommt die grundsätzlich richtige Annahme vom Blitz "ab 60 ohne Abschläge bei Vertrauensschutz" Vertrauensschutz --> - vor dem 17. November 1950 geboren und - am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht Insofern möchte ich Ihre letzten beiden Sätze um das oben Aufgeführte ergänzen. Mit freundlichen Grüßen zelda
Wolfgangam 10.10.2009 | 00:01
Hallo zelda, (...) - so ich (und Antwort) schon sagte, ohne ganz so ausführlich zu werden :-) Gruß w.
Blitzam 10.10.2009 | 10:28
Hallo, vielen Dank für die netten Antworten. Wenn ich den Abschlag also mitnehmen müsste, wie würde es sich folgendermaßen verhalten:Ich verzichte auf meine EU-Rente und beantrage kurz danach meine Altersrente wegen Schwerbehinderung. Habe ich dann immer noch 10,8% Abschlag trotz Bestandschutz? Danke für eure Hilfe im voraus. Jürgen
Schadeam 10.10.2009 | 12:53
Ich verstehe Ihre Rückfrage nicht! Mit Jahrgang 1949 und Schwerbehinderung vor dem 17.11.2000 haben Sie bei der AR für Schwerbehinderte ab 60 keinen Abschlag= einzige Ausnahme!! Sie haben also Glück!! Das setzt natürlich voraus, dass Sie 35 Versicherungsjahre aufweisen. Ist das alles erfüllt, reicht ein einfaches Schreiben kurz bevor Sie 60 werden an die DRV. Das Gedöhs mit Rentenverzicht können Sie sich sparen, es geht auch ganz einfach..... Diese Antwort hat Ihnen doch bereits einer meiner Vorredner gegeben, oder?
Karina 13am 10.10.2009 | 14:27
Hallo, zelda hat mit ihrer Ausführung recht. ich kann dafür als "praktisches" Beispiel dienen, da ichdiese Regelung in Anspruch genommen habe. Bis März 2009 bezog ich eine volle befristete EMR , versehen mit 10,8% Abschlag. Ab April rückwirkend erhalte ich ungekürzte Altersrente für Schwerbehinderte. Ich hatte das Glück, dass mir das VA den GdB 50 zum Stichtag 16.11.2000 rückwirkend zuerkannt hat und ich so den Vertrauensschutz erhalten habe. Bin w, JG 1949 und die Krankheit bestand dchon nachweislich seit 1995.Mir wurde auf einen formlosen Antrag rückwirkend zum 1.1.1997 ! der GdB 50 zuerkannt. Sie alle können sich denken, wie ich mich darüber gefreut habe. Hätte nie damit gerechnet solange rückwirkend. Habe auch von der DRV die Erhöhung ab April 09 nachgezahlt bekommen. Die Rente hat sich dadurch auch um einiges erhöht. Ich wnsche deshalb allen, die noch Ansprüche undAnträge stellen viel Erfolg. MfG Karina13
@Zelda, @Blitzam 12.10.2009 | 07:28
Grundsätzlich hat Zelda Recht, dass einmal "genutzte" Abschläge ein Leben lang beibehalten werden. Ein Sonderfall ist jedoch die hier vorliegende Konstellation: Die 10,8% Abschläge der EM-Rente beziehen sich auf einen sog. "Minderungszeitraum". Der Minderungszeitraum ist die Zeit vom 60.-63.Lebensjahr. Bei einer Umwandlung in Altersrente ab 60 wird die EM-Rente im o.g. Minderungszeitraum jedoch nicht bezogen. Und da aufgrund des Vertrauensschutzes bei der Altersrente ab 60 ebenfalls kein Abschlag abzuziehen ist, bekommt Blitz in diesem Fall tatsächlich die ungekürzte Altersrente - der Rentebetrag wird sich also mind. um die 10,8% Abschlag wieder erhöhen. Als Vergleich noch ein anderes Beispiel: - Vertrauenschutz erfüllt - Altersrente ab 60 one Abschlag möglich - Antrag verpaßt, sodass Altersrente erst ab 61 beantragt wird Ergebnis: Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abschlag wird im Minderungszeitraum (60-63 Jahre) für ein Jahr (60-61 Jahre) bezogen. Deshalb bleibt in der Altersrente ein Abschlag i.H.v. 3,6% für dieses eine Jahr lebenslänglich beibehalten. MfG, Batrix
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