Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA nur, soweit dieser unabhängig vom deutschen Teilzeitarbeitsmarkt, also allein aus medizinischen Gründen besteht. Hier gilt die Gebietsgleichstellung des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens nicht.
Bei Verzug in die USA (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) steht zum Beispiel statt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruht, nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Eine Änderung in der Rentenhöhe ergibt sich zudem auch, wenn Sie zum Beispiel Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zurückgelegt haben.