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Experten-Antwort

EU Rente jetzt bin ich 63 (50%SB) Altersrente beantragen

von Joachim15.02.2021 | 17:25
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 02/1958 geboren, bin unbefristet 50% Schwerbehinderte und beziehe seit 2010 EU Rente. Sollte ich einen Antrag auf Altersrente stellen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joachim,

Vorausgesetzt Ihre Erwerbsminderungsrente ist bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt worden, wird diese mit Vollendung des Regelalters zum 01.03.2024 in eine Regelaltersrente umgewandelt. Hierzu werden Sie vorab von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger angeschrieben.

Sollten Sie die 35-jährige Wartezeit erfüllt haben, können Sie bei Vorliegen einer 50-prozentigen Schwerbehinderung auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die Altersgrenzen hierfür haben Sie bereits erreicht.

Ob die Altersrente höher sein wird als die Erwerbsminderungsrente lässt sich hier nicht beantworten - ist aber meistens nicht der Fall. Allerdings bestimmt § 88 SGB VI, dass die folgende Altersrente mindestens genauso hoch sein wird wie die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joachim,

ergänzend zu den bisherigen Beiträgen bietet es sich an bei der formlosen Anforderung einer Probeberechnung anzugeben für welche Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig Versicherte) und welchen Rentenbeginn Sie die Berechnung(en) möchten. Das erspart erfahrungsgemäß Rückfragen durch Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Siehe hieram 15.02.2021 | 17:47
Da der Abschlag, der für die EM-Rente berechnet wurde, Ihnen auch für eine nachfolgende Altersrente erhalten bleibt, können Sie das tun, ja. Die Rente für Schwerbehinderte steht Ihnen schon seit 2019 zu, die für langjährig Versicherte jetzt ab März. In beiden Fällen erhalten Sie nicht weniger Rente als bisher. Der Vorteil im Gegensatz zur EM-Rente wäre auch in diesem Jahr die Erhöhung des Freibetrages für einen möglichen Hinzuverdienst. Ansonsten kann Ihnen die Entscheidung natürlich keiner abnehmen :-)
Joachimam 15.02.2021 | 19:22
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage: An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente) Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt? Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!
Joachimam 15.02.2021 | 19:22
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage: An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente) Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt? Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!
Siehe hieram 15.02.2021 | 21:33
Zitat von Joachim anzeigenausblenden
Hallo Joachim, Vorausgesetzt Ihre Erwerbsminderungsrente ist bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt worden, wird diese mit Vollendung des Regelalters zum 01.03.2024 in eine Regelaltersrente umgewandelt. Hierzu werden Sie vorab von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger angeschrieben. Sollten Sie die 35-jährige Wartezeit erfüllt haben, können Sie bei Vorliegen einer 50-prozentigen Schwerbehinderung auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die Altersgrenzen hierfür haben Sie bereits erreicht. Ob die Altersrente höher sein wird als die Erwerbsminderungsrente lässt sich hier nicht beantworten - ist aber meistens nicht der Fall. Allerdings bestimmt § 88 SGB VI, dass die folgende Altersrente mindestens genauso hoch sein wird wie die bisherige Erwerbsminderungsrente. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage: An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente) Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt? Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!
Die 'Unbefristung' ist in Ihrem Fall nicht Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente (mit oder ohne SB). Es bedeutet nur, dass, wenn Sie von sich auch nichts unternehmen, Ihre EM-Rente 'von Amts wegen' dann später in die Regelaltersrente umgewandelt wird. Und auch Ihr GdB ist nun aktuell zweitrangig, da Sie ja ab März die 'normale' Rente für langjährig Versicherte beantragen können. Beide Renten, und auch die dann spätere Regelaltersrente, behalten den für die EM-Rente bereits berücksichtigten Abschlag. Und ja, Sie können sich vor Antragstellung berechnen lassen, wie hoch Ihre nachfolgende Rente sein wird. Da Sie aber erst im Jahr 2019 die EM-Rente bewilligt bekommen haben, galt für Sie schon das ab 1.1.19 geltende Recht und die EM-Rente wurde so berechnet, als hätten Sie bis 64 J + 2 M weiter gearbeitet. Auch wenn auf den so errechneten Betrag ein Abschlag anfällt (0,3% pro Monat bis zum Erreichen des Regelrentenalters, maximal aber nur 36 Monate = 10,8%), dürfte die EM-Rente dennoch höher sein, als Ihre Altersrente ohne die Zurechnung geworden wäre. Auch für eine nachfolgende Rente bleibt Ihnen der zu besteuernde Rentenanteil des Jahres 2019 (= 78%) erhalten. Sollen Sie jetzt in die 'Rente mit 63' wechseln UND die Möglichkeit haben, tatsächlich noch im Rahmen der erhöhten Zuverdienstgrenze (46.060,00 EUR statt 6.300 EUR) etwas hinzuzuverdienen, können sich diese Einkünfte dann auf die spätere Altersrente noch positiv auswirken, da Sie mit dieser 'neuen' Rente aus der Zurechnungszeit (der 'alten' EM-Rente) raus sind. Sie sollten dann aber darauf achten, was der Gesetzgeber als möglichen Hinzuverdienst für das Folgejahr beschließt und diese Grenzen dann einhalten, damit Ihnen von Ihrer Rente nichts gekürzt wird. Alles Gute!
Schadeam 16.02.2021 | 10:06
Sie können formlos mit einem 3 Zeiler eine Probeberechnung der Altersrente anfordern - dann wissen Sie ob die Rentenhöhe gleich bleibt oder höher wird.
Joachimam 16.02.2021 | 09:58
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Joachim,

Vorausgesetzt Ihre Erwerbsminderungsrente ist bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt worden, wird diese mit Vollendung des Regelalters zum 01.03.2024 in eine Regelaltersrente umgewandelt. Hierzu werden Sie vorab von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger angeschrieben.

Sollten Sie die 35-jährige Wartezeit erfüllt haben, können Sie bei Vorliegen einer 50-prozentigen Schwerbehinderung auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Die Altersgrenzen hierfür haben Sie bereits erreicht.

Ob die Altersrente höher sein wird als die Erwerbsminderungsrente lässt sich hier nicht beantworten - ist aber meistens nicht der Fall. Allerdings bestimmt § 88 SGB VI, dass die folgende Altersrente mindestens genauso hoch sein wird wie die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage:

An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente)

Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt?

Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!

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Die 'Unbefristung' ist in Ihrem Fall nicht Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente (mit oder ohne SB). Es bedeutet nur, dass, wenn Sie von sich auch nichts unternehmen, Ihre EM-Rente 'von Amts wegen' dann später in die Regelaltersrente umgewandelt wird.

Und auch Ihr GdB ist nun aktuell zweitrangig, da Sie ja ab März die 'normale' Rente für langjährig Versicherte beantragen können.

Beide Renten, und auch die dann spätere Regelaltersrente, behalten den für die EM-Rente bereits berücksichtigten Abschlag.

Und ja, Sie können sich vor Antragstellung berechnen lassen, wie hoch Ihre nachfolgende Rente sein wird.

Da Sie aber erst im Jahr 2019 die EM-Rente bewilligt bekommen haben, galt für Sie schon das ab 1.1.19 geltende Recht und die EM-Rente wurde so berechnet, als hätten Sie bis 64 J + 2 M weiter gearbeitet.

Auch wenn auf den so errechneten Betrag ein Abschlag anfällt (0,3% pro Monat bis zum Erreichen des Regelrentenalters, maximal aber nur 36 Monate = 10,8%), dürfte die EM-Rente dennoch höher sein, als Ihre Altersrente ohne die Zurechnung geworden wäre.

Auch für eine nachfolgende Rente bleibt Ihnen der zu besteuernde Rentenanteil des Jahres 2019 (= 78%) erhalten.

Sollen Sie jetzt in die 'Rente mit 63' wechseln UND die Möglichkeit haben, tatsächlich noch im Rahmen der erhöhten Zuverdienstgrenze (46.060,00 EUR statt 6.300 EUR) etwas hinzuzuverdienen, können sich diese Einkünfte dann auf die spätere Altersrente noch positiv auswirken, da Sie mit dieser 'neuen' Rente aus der Zurechnungszeit (der 'alten' EM-Rente) raus sind. Sie sollten dann aber darauf achten, was der Gesetzgeber als möglichen Hinzuverdienst für das Folgejahr beschließt und diese Grenzen dann einhalten, damit Ihnen von Ihrer Rente nichts gekürzt wird.

Alles Gute!

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage: An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente) Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt? Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!
Die 'Unbefristung' ist in Ihrem Fall nicht Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente (mit oder ohne SB). Es bedeutet nur, dass, wenn Sie von sich auch nichts unternehmen, Ihre EM-Rente 'von Amts wegen' dann später in die Regelaltersrente umgewandelt wird. Und auch Ihr GdB ist nun aktuell zweitrangig, da Sie ja ab März die 'normale' Rente für langjährig Versicherte beantragen können. Beide Renten, und auch die dann spätere Regelaltersrente, behalten den für die EM-Rente bereits berücksichtigten Abschlag. Und ja, Sie können sich vor Antragstellung berechnen lassen, wie hoch Ihre nachfolgende Rente sein wird. Da Sie aber erst im Jahr 2019 die EM-Rente bewilligt bekommen haben, galt für Sie schon das ab 1.1.19 geltende Recht und die EM-Rente wurde so berechnet, als hätten Sie bis 64 J + 2 M weiter gearbeitet. Auch wenn auf den so errechneten Betrag ein Abschlag anfällt (0,3% pro Monat bis zum Erreichen des Regelrentenalters, maximal aber nur 36 Monate = 10,8%), dürfte die EM-Rente dennoch höher sein, als Ihre Altersrente ohne die Zurechnung geworden wäre. Auch für eine nachfolgende Rente bleibt Ihnen der zu besteuernde Rentenanteil des Jahres 2019 (= 78%) erhalten. Sollen Sie jetzt in die 'Rente mit 63' wechseln UND die Möglichkeit haben, tatsächlich noch im Rahmen der erhöhten Zuverdienstgrenze (46.060,00 EUR statt 6.300 EUR) etwas hinzuzuverdienen, können sich diese Einkünfte dann auf die spätere Altersrente noch positiv auswirken, da Sie mit dieser 'neuen' Rente aus der Zurechnungszeit (der 'alten' EM-Rente) raus sind. Sie sollten dann aber darauf achten, was der Gesetzgeber als möglichen Hinzuverdienst für das Folgejahr beschließt und diese Grenzen dann einhalten, damit Ihnen von Ihrer Rente nichts gekürzt wird. Alles Gute!
Wie oben geschrieben, beziehe ich seit 2009 die EU Rente und nicht 2019???
Siehe hieram 16.02.2021 | 10:59
Zitat von Joachim anzeigenausblenden
Joachim schrieb

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe noch eine Nachfrage:

An Beitragsjahren habe ich 36 Jahre und die EU Rente ist unbefristet gewährt. Also müssten die 3 Voraussetzungen erfüllt sein (SB 50%, 36 Beitragsjahre und unbefristete EU-Rente)

Besteht die Möglichkeit, die DRV zu bitten, auszurechen ob die Rente evt. höher ausfällt?

Vielen Danke für die zu erwartende Antwort!

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Die 'Unbefristung' ist in Ihrem Fall nicht Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente (mit oder ohne SB). Es bedeutet nur, dass, wenn Sie von sich auch nichts unternehmen, Ihre EM-Rente 'von Amts wegen' dann später in die Regelaltersrente umgewandelt wird.

Und auch Ihr GdB ist nun aktuell zweitrangig, da Sie ja ab März die 'normale' Rente für langjährig Versicherte beantragen können.

Beide Renten, und auch die dann spätere Regelaltersrente, behalten den für die EM-Rente bereits berücksichtigten Abschlag.

Und ja, Sie können sich vor Antragstellung berechnen lassen, wie hoch Ihre nachfolgende Rente sein wird.

Da Sie aber erst im Jahr 2019 die EM-Rente bewilligt bekommen haben, galt für Sie schon das ab 1.1.19 geltende Recht und die EM-Rente wurde so berechnet, als hätten Sie bis 64 J + 2 M weiter gearbeitet.

Auch wenn auf den so errechneten Betrag ein Abschlag anfällt (0,3% pro Monat bis zum Erreichen des Regelrentenalters, maximal aber nur 36 Monate = 10,8%), dürfte die EM-Rente dennoch höher sein, als Ihre Altersrente ohne die Zurechnung geworden wäre.

Auch für eine nachfolgende Rente bleibt Ihnen der zu besteuernde Rentenanteil des Jahres 2019 (= 78%) erhalten.

Sollen Sie jetzt in die 'Rente mit 63' wechseln UND die Möglichkeit haben, tatsächlich noch im Rahmen der erhöhten Zuverdienstgrenze (46.060,00 EUR statt 6.300 EUR) etwas hinzuzuverdienen, können sich diese Einkünfte dann auf die spätere Altersrente noch positiv auswirken, da Sie mit dieser 'neuen' Rente aus der Zurechnungszeit (der 'alten' EM-Rente) raus sind. Sie sollten dann aber darauf achten, was der Gesetzgeber als möglichen Hinzuverdienst für das Folgejahr beschließt und diese Grenzen dann einhalten, damit Ihnen von Ihrer Rente nichts gekürzt wird.

Alles Gute![/quote]

Wie oben geschrieben, beziehe ich seit 2009 die EU Rente und nicht 2019???

Entschuldigung, das sah hier wie eine 9 aus, vielleicht ein Staubkorn auf dem Display... Insofern gilt das mit der Zurechnungszeit ab 2019 natürlich nicht und auch der zu versteuernde Anteil ist deutlich niedriger, bleibt aber auch für die Folgerente gültig. Und wie auch @Schade erwähnte, können Sie sich eine Proberechnung anfordern, bevor Sie die Rentenart ändern.
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