Hallo Eleonore,
die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze in 2022 gilt nur für vorgezogene Altersrenten, nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Seit dem 01.07.2017 gilt die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist bis zum Erreichen der Regelaltersrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, solange Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000 (altes Recht) oder volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI (neues Recht) vorliegt.
Für die bisherigen Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bedeutet dies unter anderem, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht automatisch zum Wegfall der Rente führt. Verfügt Sie über ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich, ist die selbständige Erwerbstätigkeit seit dem 01.07.2017 für den weiteren Rentenbezug unschädlich, gegebenenfalls führt das erzielte Einkommen im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu einer Minderung des Rentenzahlbetrags.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung