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Experten-Antwort

EU-Rente nach altem Recht und Hinzuverdienst

von Eleonore14.01.2022 | 01:07
316 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, kann ein EU-Rentner nach altem Recht auch eine selbständige Beschäftigung ausüben, wenn er die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro/Jahr einhält? Wir sich die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2022 erhöhen? Danke vielmals für eine Antwort und freundlichen Gruß, Eleonoe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Eleonore,

die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze in 2022 gilt nur für vorgezogene Altersrenten, nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Seit dem 01.07.2017 gilt die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist bis zum Erreichen der Regelaltersrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, solange Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000 (altes Recht) oder volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI (neues Recht) vorliegt.

Für die bisherigen Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bedeutet dies unter anderem, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht automatisch zum Wegfall der Rente führt. Verfügt Sie über ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich, ist die selbständige Erwerbstätigkeit seit dem 01.07.2017 für den weiteren Rentenbezug unschädlich, gegebenenfalls führt das erzielte Einkommen im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu einer Minderung des Rentenzahlbetrags.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

HizuVam 14.01.2022 | 06:26
Die Hinzuverdienstgrenze wird sich 2022 nicht erhöhen und gilt auch für den steuerlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, die selbstverständlich (auch bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze) der Rentenversicherung zu melden ist.
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