Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDies kann man online kaum beurteilen. Sehe rein für das spätere Rentenverfahren darin aber keinen Nachteil.
Es gibt indes in der Praxis Fälle, in denen Versicherte aus einer Reha arbeitsunfähig entlassen wurden, dies so auch im Entlassungsbericht vermerkt wurde bzw. sogar eine Berentung (Erwerbsminderungsrente) vorgeschlagen wird - dem sich die Sozialmedizinmer des Rentenversicherungsträgers entspr. der bis dato erfolgten medizin. Sachverhaltsaufklärung anschließen können oder auch nicht. Dies alles hängt v.a. aber auch vom jeweiligen Krankheitsbild des Versicherten ab.
Kommt es in so einem Fall zu einer Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, so gilt dabei der Grundsatz der Zeitrentengewährung. Nur in begründeten Fällen wird eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt – was ausschließlich von den sozialmedizin. Feststellungen abhängt, die man online – ohne Kenntnis der Akten – nicht beurteilen kann.
Wäre es in Ihrem Fall aber so, dass Sie ein Restleistungsvermögen für Ihnen zumutbare (Verweisungs)Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von dauerhaft unter drei Stunden/täglich haben (eine Besserung in Zukunft also ausgeschlossen werden kann), dann wäre die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer angezeigt.
Für Bezugszeiten einer solchen Erwerbsminderungsrente nach dem 60., aber vor dem 63. Lebensjahr, sind Abschläge in Kauf zu nehmen. Ausschlaggebend dafür ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum vollendeten 63. Lebensjahr, wofür es für jeden Monat 0,3 % Rentenabschlag gibt. Dieser bleibt auch bei Umwandlung der EM Rente in eine Altersrente erhalten – etwa ab 65 in eine Regelaltersrente.
MfG
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