Wie "Ede" bereits angegeben hat, handelt es sich bei den 653,33€ lediglich um die Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflegestufe I).
Bei der Prüfung des Hinzuverdienstes nach §96a SGB VI wird jedoch nur das Entgelt berücksichtigt, welches die Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen auch tatsächlich erhält.