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Experten-Antwort

EU Rente ruht, Meldung Sozialversicherung anderer Status?

von Bobi23.02.2018 | 18:42
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Hallo, ich bezog bis vor kurzem eine volle EU Rente in Höhe von 150 Euro. Vor ein paar Monaten habe ich endlich eine Arbeit gefunden (Homeoffice), um aus der Rente wieder aussteigen zu können. Seither ruht wegen Überschreitung des Zuverdiensts die Rentenzahlung. Mein Arbeitgeber wurde damals von der Krankenkasse angeschrieben, dass sie doch die Meldung zur Sozialversicherung ändern sollen (ermäßigter KK Beitrag, keine AV Beiträge), was mir ÜBERHAUPT nicht recht war. Jetzt will ich den Arbeitgeber wechseln aber auf keinen Fall, dass er wieder erfährt dass ich Rentner war, denn wer will schon einen Exrentner haben. Daher die Frage: wenn die Rente ruht, muß der Arbeitgeber dann immer noch die abweichende Meldung zur Sozialversicherung abgeben, dh wird der neue AG wieder von der Krankenkasse angeschrieben? Oder gilt bei nicht stattfindender Rentenzahlung auch die normale Eingruppierung ? Ich möchte ungern fristlos rausgeschmissen werden, weil ich Rentner war, nachdem ich nun mit 40 endlich arbeiten darf.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Bobi,

Sie geben an, dass Sie nicht möchten, dass der neue Arbeitgeber erfährt, dass Sie Rentner „waren“. Laut Sachverhaltsdarstellung haben Sie z. Z. den Status Rentner immer noch. Der Leistungsanspruch ruht lediglich aufgrund des bisher anzurechnenden Hinzuverdienstes. Sie haben auch als Arbeitnehmer bestimmte Mitteilungspflichten einzuhalten. Es ist für einen Arbeitgeber wichtig zu wissen, ob Sie grds. einen EM-Rentenanspruch haben, da dies rechtliche arbeits- und tarifrechtliche Auswirkungen haben kann.

Sie haben die Möglichkeit Ihrerseits den Status als Rentner überprüfen zu lassen, weil sich evtl. die gesundheitlichen Voraussetzungen verbessert haben, so dass in dem Verfahren festgestellt würde, dass eine Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen würde. Erst dann würde der Status als Rentner nicht mehr vorliegen.

Bezüglich der Frage zum Beitragsrecht (ermäßigte Beiträge zur Krankenkasse und Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung) können Sie sich an die zuständige Krankenkasse wenden.

Wenn Ihr Arbeitgeber nun weniger Beiträge für Sie entrichten muss, könnte es sein, dass es zu den Gründen seinerseits Nachfragen gibt. Spätestens dann werden Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber in dieser Angelegenheit aufnehmen müssen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Falsche Baustelleam 23.02.2018 | 23:40
Es geht um Ihre Krankenkasse. Dies ist aber ein Rentenforum. Googeln Sie nach Krankenkassenforum und Sie sind richtig!
Bobam 24.02.2018 | 20:01
Hallo Bobi, was sind sie mir für ein Schlitzohr. Arbeit gefunden und das als Homeoffice. Diese Arbeit habe ich immer gehabt. Und jetzt mit 40 müssen sie sich aber sputen. Mfg
Bobiam 17.03.2018 | 00:01
danke, ich habe dem neuen Arbeitgeber gegenüber nun vor Vertragsunterzeichnung alle Karten offen auf den Tisch gelegt und werde dennoch eingestellt. Ist immer besser so, denke ich. Aber wenn ich den Rentner Status noch habe, wieso werden dann auf meiner Gehaltsabrechnung AV-Beträge eingezogen? Habe die Meldung zur Sozialversicherung auch mit selbem Datum zweimal bekommen, einmal mit ermäßigten und einmal mit normalen Abzügen. Keine Korrektur der Meldung. Das ist denke ich mal nicht normal? Ich werde wohl mal nachhaken müssen...
W*lfgangam 17.03.2018 | 14:53
Zitat von Bobi anzeigenausblenden
Hallo Bobi, eine EM-Rente fällt nicht weg, nur weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden und es zu einer Null-Zahlung kommt. Der EM-Anspruch besteht 'latent'/im Hintergrund weiter ...und lebt auch wieder/ggf. teilweise auf, wenn es die Hinzuverdienstgrenze ermöglicht. Deswegen gelten Sie weiterhin als Rentner in der Beschäftigung/bei der SV-Meldung. Im Hinblick auf die neue/jährliche Hinzuverdienstgrenze sollten Sie eine Anfrage an die DRV richten (wegen des neuen Beschäftigungsverhältnisses ist sowieso eine pflichtgemäße Mitteilung erforderlich!), ob es nicht zu einer Teilrentenzahlung kommen kann. Und ja, die Versicherungspflicht zur AV besteht nach SGB 3, § 26 weiter, bzw. erstrangig nach § 25 als Beschäftigter. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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