Hallo Andrea121,
zunächst einmal muss die medizinische Seite geklärt werden. Das heißt: Der Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers legt fest, in welchem Umfang Sie noch arbeiten können. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (früher EU-Rente) steht z. B. nur zu, wenn das tägliche Arbeitsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden gesunken ist. Allerdings spielt für die Beurteilung, ob Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dann auch noch der Arbeitsmarkt eine Rolle. Hier wird z. B. geschaut, ob Sie das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch noch verwerten können.
Erst wenn danach feststeht, ob Sie überhaupt Anspruch auf die Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Ihnen zustehende Rente ausgezahlt wird. Und jetzt kommt der Hinzuverdienst ins Spiel!
Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuverdienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann.
Bei der Frage nach dem zulässigen Hinzuverdienst wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Nur bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es die Grenze von 450 € monatlich. Wird diese Grenze eingehalten, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ausgezahlt werden. Wird diese Grenze überschritten, gelten - wie auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Entscheidend hierfür sind der versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung – umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte – und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.
Der Rentenversicherungsträger muss also ermitteln, wie hoch Ihr monatlicher Hinzuverdienst neben der Rente sein wird und erfragt diesen deshalb beim Arbeitgeber. Dann vergleicht er diesen mit den Hinzuverdienstgrenzen für die zustehende Rentenart, um die Rentenhöhe zu bestimmen.
Weitere Einzelheiten können Sie der Broschüre "Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" entnehmen (s. folgender Link).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=34