Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten sind
als Hinzuverdienst im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI zu berücksichtigen, und zwar in der Höhe, in der
sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen im Sinne
des § 15 SGB IV darstellen.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG (z. B. die sog. Übungsleiter-
Pauschale) gelten nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt.
Wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist auch kein Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Bei einer Tätigkeit von weniger als 3h/Tag, die sich innerhalb des Restleistungsvermögens befindet, könnte der Rentenanspruch nicht gefährdet sein. Ob dies der Fall ist, sollten Sie vorab vom Rentenversicherungsträger klären lassen.