Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

EU-Rente ud Ehrenamt

von Karsten02.06.2011 | 11:39
4206 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, bei Bezug einer vollen EU-Rente muss eine Beschäftigung der DRV gegenüber ja angezeigt werden. 1) Gilt dies auch für die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der keinerlei Aufwandsentschädigung gezahlt wird? 2) Gilt dies auch für die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt wird? Hintergrund: eine Freundin von mir bezieht volle EU-Rente und hat als ärztlichen Rat bekommen, trotz medizinischen Problemen zumindest an einigen Tagen im Rahmen ihres Restleistungsvermögens etwas für sie sinnvolles zu tun, um gegen ihre Depression anzugehen. Eigentlich ja auch kein Problem, weil das bis zu 3h täglich möglich ist, ja sogar bis zu 400 Euro/Monat Verdienst erzeilt werden darf (was bei der Rentenhöhe ja auch nicht schlecht wäre). Allerdings scheut sie das Risiko, dann erneut begutachtet zu werden. Ihr Gesundheitszustand ist zwar unverändert schlecht, aber offensichtlich ist es bei diesen Begutachtungen ähnlich wie bei dem Spruch: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand... :-( Nun ist sie eben auf der Suche nach einer Möglichkeit, etwas sinnvolles zu machen, ohne ihre Rente zu gefährden. Mfg und Danke im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten sind

als Hinzuverdienst im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI zu berücksichtigen, und zwar in der Höhe, in der

sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen im Sinne

des § 15 SGB IV darstellen.

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG (z. B. die sog. Übungsleiter-

Pauschale) gelten nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt.

Wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist auch kein Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bei einer Tätigkeit von weniger als 3h/Tag, die sich innerhalb des Restleistungsvermögens befindet, könnte der Rentenanspruch nicht gefährdet sein. Ob dies der Fall ist, sollten Sie vorab vom Rentenversicherungsträger klären lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Sozialröchler?am 03.06.2011 | 02:49
Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 dem Grunde nach zwar nicht berührt, bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch teilweise oder vollständig. Vor Anwendung des § 96a SGB 6 ist zunächst zu prüfen, ob auf Grund der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (weiterhin) der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sofern der Grundanspruch durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit berührt wird, ist ggf. eine Entziehung der Rente zu prüfen. Die Beschäftigung könnte, je nach Art und Umfang, beweisen, dass Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Erfolgt die Beschäftigung auf ärztlichen Rat zu therapeutischen Zwecken, möglicherweise ehrenamtlich oder unter von den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abweichenden besonderen erleichternden Bedingungen, ist mit einer Entziehung jedoch eher nicht zu rechnen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet die Aufnahme einer Beschäftigung beim Rentenversicherungsträger anzuzeigen.
Karstenam 03.06.2011 | 14:11
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Mir ist dabei eines allerdings noch nicht komplett klar geworden. Deshalb möchte ich meine Fragen präzisieren: Was genau sind meldepflichtige Beschäftigungen/Tätigkeiten? Muß man z.B. melden, - wenn man für seine gebrechliche Nachbarin werktags aus purer Freundlichkeit 1 Std. einkaufen geht? - wenn man ehrenamtlich bei der Caritas arbeitet und dabei ebenfalls nur eine Stunde am Tag für Senioren einkaufen geht? Falls man ersteres nicht, letzteres aber sehr wohl melden muss: was macht den Unterschied? Geld wird ja bei beiden nicht verdient, das kann es also nicht sein?
Der Pforzheimeram 03.06.2011 | 22:14
Ein Ehrenamt ist schon etwas Besonderes. Da hat man nämlich Ehre, was viele Menschen, insbesondere Politiker, nicht haben. Da man den Leuten die Ehre aber leider oft nicht ansieht, empfehle ich Ihnen einen Orden beim Ordnungsamt zu beantragen, damit man Ihnen die Ehre auch ordentlich ansieht. Das erspart Ihnen mit stolz geschwellter Brust umherzulaufen, was sicherlich zu Fehlinterprationen (z.B. Angeber, Spinner) führen könnte.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026