Der Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt den maßgeblichen Besteuerungsanteil (z.B. Rentenbeginn 2005 oder früher = 50 Prozent).
Bei einer nahtlos nachfolgenden Altersrente bleibt dieser Besteuerungsanteil dem Versicherten erhalten (z.B. Rentenbeginn Erwerbsminderungsrente 2005 = 50 Prozent, nachfolgende Altersrente 2019 = 50 Prozent).
Der Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um eine regelmäßige Anpassung – wie die jährliche Rentenerhöhung –, bleibt der Rentenfreibetrag unverändert.
Änderungen des Jahresbetrags der Rente, die nicht auf einer regelmäßigen Anpassung beruhen, führen hingegen zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags.
Da es sich bei Ihren Fragen um Steuerfragen handelt, können nähere Auskünfte in diesem Forum nicht erteilt werden.
Eventuell hilft Ihnen diese Broschüre weiter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2017-08-24-Besteuerung_von_Alterseinkuenften.pdf?__blob=publicationFile&v=15