Der Thread von user Schade bringt es dabei auf den Punkt.
Die Arbeitslosigkeit beeinflusst die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bezüglich einer Erwerbsminderungsrente insofern, als dass bei einem drei bis unter sechs stündigem Restleistungsvermögen für zumutbare Tätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes - i.d.R. nach Ablauf eines Jahres - von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen wird, darin eine volle Erwerbsminderung (auf Zeit) seine Ursachen haben kann.
Über Höhe und Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
MfG