Als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a SGB 6 werden bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (bei Bezug einer Rente wegen voller EM: Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
Ihre private Rente beeinflusst den Rentenbezug nicht.
Die Frage ist nicht, was passiert, wenn die BU-Rente gezahlt wird. Damit wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Es wird dann aus der vollen Erwerbsminderungsrente auch keine Teilrente! Die private BU-Rente ist kein Einkommen im Sinne von § 96a SGB VI und ist auf die EM-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzurechnen!
Mehr dazu unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0&id=%A7%2096a%20Renten%20wegen%20verminderter%20Erwerbsf%E4higkeit%20und%20Hinzuverdienst%20%205%20326
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