Hallo Fritzi200,
auch Tarifentgelt, das Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Modells „Budget für Arbeit“ erhalten, ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ein Teil des Entgelts orientiert sich an der verwertbaren Arbeitsleistung. Der verbleibende Teil wird von den Arbeitgebern gezahlt, diesen aber erstattet. Es ist stets das volle Tarifentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente wurde allerdings die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro abgeschafft. Seit 1. Januar 2023 gilt stattdessen eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro seit dem 1. Januar 2023.
Insbesondere für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente stellt sich aber die Frage, ob während oder nach einer Beschäftigung mit einem Budget für Arbeit weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt oder die Rente zu entziehen ist. Maßgeblich ist, inwieweit der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig ist. Wird der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen.
Wird bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, gehen die Rentenversicherungsträger davon aus, dass volle Erwerbsminderung auch während der Beschäftigung mit einem Budget für Arbeit weiterhin vorliegt. Es sei denn, konkrete Anhaltspunkte (Arbeit unter den üblichen Bedingungen) sprechen dagegen
Als Rentenbezieher haben Sie die Pflicht, jegliche Beschäftigungsaufnahme dem Rentenversicherungsträger umgehend mitzuteilen. Als Nachweis sollte zum Beispiel der Förderungsbescheid zum Budget für Arbeit und der Arbeitsvertrag vorgelegt werden.
Reichen Sie daher entsprechende Nachweise bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger ein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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