JA!
Einkommen im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB 4 liegt allein in Höhe des - nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG steuerpflichtigen - Betrages vor, um den der Erlös aus der privaten (nicht gewerblichen) Veräußerung eines Wirtschaftsgutes die Summe aus dessen Anschaffungspreis und Werbungskosten (siehe nachfolgende Ausführungen) übersteigt.
Damit wird an dem Grundsatz festgehalten, dass es für die Beurteilung, ob zu berücksichtigender Hinzuverdienst vorliegt, grundsätzlich nur auf die steuerrechtliche Einstufung der Einkünfte ankommt