Hallo Diana,
vermutlich habe Sie ein sog. Pfändungsschutzkonto.
Bei einer Nachzahlung einer (Sozial-)Leistung können Sie sich auf Antrag eine Bescheinigung über diese Nachzahlung nach § 904 ZPO ausstellen lassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch bei einem Nachzahlungsbetrag von mehr als 500 Euro nicht.
Sie müssen sich an das Vollstreckungsgericht wenden.
Evtl. hilft Ihnen die örtlicher Schuldnerberatungsstelle weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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