Zur Erläuterung der Ablauf des Sachverhaltes:
-der Betroffene war bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme Beschäftigter einer REHA-Einrichtung, die in einer Werkstatt Behinderte Menschen betreut und diese auf die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben vorbereitet und unterstützt
- Gleichzeitig mit bereits seit Januar dieses Jahres laufenden, von der REHA-Werkstatt unterstützten Bewerbungsversuchen, wurde von dem Betroffenen, auch mit Wissen der REHA-Werkstatt, bei der RV im Juni ein Antrag auf Förderung der Wiederaufnahme einer regulären Arbeit im 1. Arbeitsmarkt gestellt
- Im Oktober wurde er daraufhin zu einer Gesundheitsprüfung bestellt, die zum Ergebnis hatte, dass er als wieder arbeitsfähig eingeschätzt wurde, und er in der Folge im November dazu aufgefordert wurde eine REHA-Maßnahme anzutreten
- In der Zwischenzeit, nach der Gesundheitsüberprüfung und vor Erhalt dieser Mitteilung durch die RV, bekam der Betroffene, aufgrund eines vorausgegangenen Vorstellungsgespräches bei einer Behörde, die mündliche Zusage, dass er zum 1. Dezember die Arbeit, für die er sich beworben hatte, aufnehmen könne
- Noch am gleichen Tag, nach Erhalt besagter Aufforderung, teilte er der RV schriftlich mit, dass er zum 1. Dezember (zu diesem Zeitpunkt bestand erst die mündliche Zusage der Behörde zur Arbeitsaufnahme) voraussichtlich eine reguläre Arbeit aufnehmen würde.
- Zudem waren die laufenden Bewerbungsversuche des Rentenbeziehers zuvor schon sowohl beim Stellen des Förderantrages wie auch im Verlauf der späteren Gesundheitsprüfung den handelnden Personen der RV mündlich mitgeteilt worden - ein Hinweis darauf, dass seine Bewerbungen für eine Vollzeitstelle gesetzwidrig sei, wurde ihm dabei nicht gegeben.
- Nach Antreten der Arbeit in der 1. Dezemberwoche nahm die RV Verbindung zu der Behörde auf und informierte diese dahingehend, dass diese den Arbeitsvertrag des Betroffenen durch einen Aufhebungsvertrag umgehend auflöste, mit der Begründung, dass er sich, nach der Auskunft der RV, überhaupt nicht hätte bewerben dürfen, sein Verhalten somit gesetzwidrig gewesen sei, und dies, unter diesen Umständen, eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bedeuten würde
Meine Frage, und auch die der betreuenden Mitarbeiter der REHA-Werkstatt und des Gesundheitsamtes lautet schlicht und einfach : wieso soll sich der Betroffene nicht gesetzeskonform verhalten haben, wenn er :
a) die RV rechtzeitig und eindeutig von dem Sachverhalt vor Arbeitsaufnahme unterrichtet hatte und
b) davon ausgehen konnte, dass die Rentenzahlung mit Arbeitsantritt wegfallen würde und sich damit gleichzeitig sein Status ändern würde und
c) durch seine Eigeninitiative der RV Kosten erspart hat, weil damit das wesentlich längere und kostenintensive geplante Eingliederungsverfahren der RV damit nicht durchgeführt werden musste
Eine erste Auskunft der RV Bund zur Arbeitsaufnahme als Rentenempfänger hat folgende Informationen gebracht:
- Wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur aufgrund medizinischer Gründe gezahlt wird, dann hat das keine Auswirkung auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
- Eine Einwilligung ist nicht einzuholen
- Die Information über den Antritt der Beschäftigung ist dem RV unmittelbar nach Aufnahme in Schriftform mitzuteilen
Dies widerspricht doch deutlich den Aussagen der einstellenden Behörde und der zuständigen RV, oder?