Hallo, Rosi,
hinsichtlich Aussagen zur VBL möchten wir Sie direkt an die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
Hans-Thoma-Str. 19,
76133 Karlsruhe,
Tel.: 0721/155-0,
Fax: 0721/155-666,
www.vbl.de,
info@vbl.de
verweisen.
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Gemäß § 93 SGB VI ist auf eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung eine Versichertenrente aus der Unfallversicherung anzurechnen. Sie ist insoweit nicht zu zahlen, als Sie einen Grenzbetrag überschreitet.
In einem ersten Schritt werden alle Bruttorentenbeträge zusammengezählt. Wobei bei den Unfallrenten der Betrag außer Betracht bleibt, der dem Mindestgrundrentenbetrag nach dem BVG entsprechenden MdE entspricht. Bei einer MdE von 10% wird jedoch nur ein Drittel, bei einer MdE von 20% nur zwei Drittel der Mindestgrundrente.
Als nächstes wird der Grenzbetrag ermittelt, indem der Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente durch 12 geteilt wird. Hiervon sind 70% zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist noch mit dem Rentenartfaktor zu multiplizieren (hier bei voller EM-Rente = 1,0). Mindestens als Grenzbetrag ist Jedoch die Unfallrente zu berücksichtigen.
Wenn nunmehr von der Summe der Rentenbeträge der Grenzbetrag abgezogen wird, so hat man den Ruhensbetrag.
Ob dies bei Ihnen zu einer Anrechnung führen wird, kann nicht gesagt werden. Zumindest müssen beide Renten zusammen aber einen um den Grundrentenbetrag nach dem BVG erhöhten Betrag ergeben.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
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