Hallo Antaris,
eine Überprüfung des Anspruchs auf Erwerbsminderung könnte grds. im Einzelfall erfolgen. Dies hängt allerdings davon ab, wie der zuständige Rentenversicherungsträger die Situation (auch in Abhängigkeit der vorliegenden Pflegestufe) bewerten würde. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob bei Ihnen in diesem Zeitraum von einer wesentliche Änderung in den Verhältnissen ausgegangen wird. Nehmen Sie deswegen vorsorglich Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger auf.
Wenn Sie Ihre Freundin für den Zeitraum von 4 Wochen in Form der „Verhinderungspflege“ pflegen, üben Sie diese Tätigkeit nicht erwerbsmäßig aus. Die zuständige Pflegekassen melden in der Regel deswegen diese spezielle Form der Pflege nicht an den Rentenversi-cherungsträger. Bei der Pflege durch Freunde oder Bekannte ist „Nichterwerbsmäßigkeit“ anzunehmen, wenn sie von dem Pflegebedürftigen eine Zuwendung erhalten, die die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigt. Prüfen Sie daher bitte, wie hoch die Zuwendungen für die Pflege, die Sie leisten, sein werden. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen die zuständige Pflegekasse
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