Keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und auch diesen nicht gleichgestellt sind nach § 1587b BGB im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene / begründete Rentenanwartschaften, selbst wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragsentrichtung des früheren Ehegatten stammen, weil solche Anwartschaften ihre Grundlage nicht in einer vom Versicherten selbst ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung / Tätigkeit haben.