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EU-Rente, voll oder teilweise

von P.Wolf25.11.2010 | 18:42
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, warum beurteilt der sozialmedizinische Dienst der DRV nicht gleichzeitig das Ausmass der Erwerbsminderung, wenn sie anhand der vorliegenden medizinischen Berichte festlegen, ob jemand in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist und eine Reha zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt wird. Wenn der sozialmed. Dienst genügend Informationen zur Verfügung hat, um eine Erwerbsminderung festzustellen, sollte er doch auch in der Lage sein zu sagen, ob der Betroffene weniger als 3 Stunden oder zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann. Gruß P. Wolf

7 Antworten

Kurt Lam 25.11.2010 | 19:50
Hallo Natürlich können Sie das komplette Gutachten anfordern. Ob Sie aber das Gutachten erhalten,steht auf einem anderen Blatt. Um einen Widerspruch begründen zu können, brauchen Sie das Gutachten. Ob Sie damit aber etwas anfangen können, weiß ich nicht. Ich habe das Gutachten auch erhalten,aber erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Erst dann habe ich gesehen, das die Angaben auf dem Gutachten eine BU Rente rechtfertigen würden. Das heißt: Im zuletzt ausgeübten Beruf nur noch 3 bis unter 6 Std einsetzbar. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber mehr wie 6 Std. Und ob die DRV dem Gutachten folgt ist dem Sachbearbeiter freigestellt.
W*lfgangam 25.11.2010 | 20:03
> Ob Sie aber das Gutachten erhalten,steht auf einem anderen Blatt. Hallo Kurt, bzw. P.Wolf, es gibt kaum einen Grund, der die direkte Einsicht in das Gutachten verweigern könnte. Höchstens Unwissenheit, wie man/frau da rankommt ... Mehr - siehe Antworten vor dieser Frage. Gruß w.
P.Wolfam 26.11.2010 | 11:02
Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich benötige die Angabe der Stundenzahlen (3 oder 3-6), um mit dem Arbeitgeber sprechen zu können, da dieser ein sog. Hamburger Modell anbietet. Gruß P.Wolf
-_-am 25.11.2010 | 20:08
Zitat von Kurt L anzeigenausblenden
Abgesehen davon, dass Ihr spaßiger Beitrag nicht zur der hier gestellten Frage passt: Das ist natürlich kompletter Unsinn. Wo wollten wir hinkommen, wenn jeder Sachbearbeiter nach freiem Belieben ohne Beachtung der Stellungnahme des/der medizinischen Sachverständigen frei entscheiden würde. Widerspruch kann man auch ohne Begründung zur Wahrung der Widerspruchsfrist einlegen. Die Begründung kann man nachreichen und von der vorherigen Akteneinsicht abhängig machen. Außerdem bietet § 44 SGB X auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages. "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." Wenn Sie anders beraten wurden, sind Sie leider sehr schlechter, vermutlich externer Beratung aufgesessen. Dafür kann aber die Deutsche Rentenversicherung nicht "haften". Das Recht auf Akteneinsicht ist eine gesetzliche Norm, an die sich die Deutsche Rentenversicherung zu halten hat. Nachlesbar unter: http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__25.html und http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ausnahme: Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
-_-am 25.11.2010 | 20:50
Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, über die Abwendung der Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit oder über die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung des Eintritts von teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbs- bzw. Berufsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Ausdrücklich ist in § 9 Abs. 1 S. 2 SGB 6 der Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen ausgesprochen. Dem Vollzug des Grundsatzes ”Reha vor Rente” trägt insbesondere § 115 Abs. 4 SGB 6 Rechnung, wonach Rehabilitationsleistungen auch von Amts wegen erbracht werden können. Die Rentenversicherungsträger haben zu beachten, dass Rentenleistungen erst dann bewilligt werden sollen, wenn zuvor Leistungen zur Rehabilitation erbracht wurden oder wenn der Erfolg derartiger Leistungen nicht zu erwarten ist (§ 8 Abs. 2 SGB 9). Eine Beurteilung des zeitlichen Umfangs des verbliebenen Leistungsvermögens ist daher auch in die Entscheidung über einen Reha-Antrag einzubeziehen.
-am 26.11.2010 | 09:06
Hallo P.Wolf, ich verstehe Ihren Beitrag in diesem Thread so, dass Ihr Antrag auf Rehabilitation abgelehnt wurde. Dass kann aus medizinischer Sicht zwei Ursachen haben: Entweder ist Ihrem Fall nach Einschätzung des sozialmedizinischen Dienstes (SMD) die Erwerbsfähigkeit nicht gemindert oder gefährdet - eine Rehabilitation somit nicht erforderlich. Oder es wird eingeschätzt, dass eine Rehabilitation nicht erfolgreich wäre, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu berbessern. In diesem Fall kann der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden. In beiden Fällen stellt der SMD natürlich Ihre Erwerbsfähigkeit nach dem Schema "unter 3 Stunden, 3 bis unter 6 Stunden, mindestens 6 Stunden" fest - ansonsten wäre ja eine Entscheidung über die Rehabilitation gar nicht möglich.
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