Eine Witwenpension ist kein Hinzuverdienst - wird also nicht bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Die 400-Euro-Grenze gilt nur für "eigenes" Einkommen (Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw.), aber nicht für Einnahmen, die vom Ehegatten abgeleitet sind.