Hallo Wings,
aus meiner Sicht bringt es keinen Vorteil, wenn Sie bereits während der laufenden Reha-Maßnahme einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Der zuständige Rentenversicherungsträger wartet ohnehin den Rehaentlassungsbericht ab, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sollte sich dann herausstellen, dass die Reha keinen Erfolg hatte und bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, die zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente führt, wird der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation von Amts wegen in einen Rentenantrag umdeuten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 116 SGB VI.