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EU Rente Weiterbewilligung (an Roxanna)

von ill31.10.2008 | 02:50
1966 Ansichten
3 Antworten
Hallo, hier wurde vor einiger Zeit die Eu Rente für 3 Jahre weiterbewilligt, auf dem Formblatt R 5455 SB Forms R54551 V004 04/08 4 wurde folgendes als Bewilligung eingetragen ganz oben rechts über Deutsche RV der Vermerk Recht bis 31.12.2000 (also EU rente ab 1992 immer alle 3 Jahre verlängert) Rente auf erwerbsunfähigkeit auf Zeit für weitere 3 Jahre, dann folgende Kästchen angekreuzt im unteren 2. Teil der Bewilligung 1.Die rente fällt mkit Ablauf---- weg etc.6.Feld von unten 2. weil Sie nach der Feststellung etc in der Lage sind, halb bis unter vollsch.etc und der Anspr.auf Rente wegen BERUFSUNFÄHIGKEIT auch v.d.Arb.marktlage abhäng. ist, 3.Kästchen von unten, Frage müßte hier nicht das vierte Kästchen von unten angekreuzt sein mit dem Tenor weil der Anspruch auf Rente wegen ERWERBSUNFÄHIGKEIT auch von der jeweiligen Arbmarktslage abhängig ist ? (hier jetzt bezogen auf die Bewilligung nach altem Recht bis 2000 auf EU ) Ferner sind die beiden unteren Kästchen angekreuzt , was ja auch o.k. ist, 2.Frage in welchen Abständen wird denn hier die Arge befragt ? gruß

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 03.11.2008 | 14:29

Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung. Da dort voraussichtlich der Aktenvorgang nicht vorliegt, bitten wir Sie, die Ihnen vorliegenden Unterlagen zum Gespräch mitzunehmen.

2 Antworten

illam 02.11.2008 | 06:32
Hallo hat keiner ne Antwort auf meine Fragen ?
Rosannaam 03.11.2008 | 16:06
Also ich verstehe Ihre Frage nicht so recht! 1. Sind Sie ein Rentner oder ein Beschäftigter der DRV? 2. Die von Ihnen zitierten Formblätter kenne ich nicht. Grundsätzlich bestand bei folgenden Leistungsvermögen (nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht) ein Anspruch auf EU-Rente als "Arbeitsmarktrente": Auf dem bisher ausgeübten Beruf: unter 2-stündig ODER 2-stündig bis unter halbschichtig ODER halb- bis unter vollschichtig UND auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: halb- bis unter vollschichtig > EU-Rente wegen verschlossenenm Arbeitsmarkt auf Zeit, wenn der Versicherte keinen Arbeitsplatz inne hat, 3 Jahre ab Rentenbeginn. > nach altem Recht aber Dauerrente ab dem 58. Lebensjahr (maßgebend war der Rentenbeginn) > In diesem speziellen Fall wurde nach der EU-Zeitrente eine BU-Rente auf Dauer gewährt. Diese Angaben habe ich Schulungsunterlagen bei Einführung des NEUEN Rechts ab 01/2001 entnommen. Zu Ihrer 2. Frage: die ARGE wird nicht mehr befragt, auch wenn die Ursprungsrente eine EU-Rente nach altem Recht war. Wenn keine Beschäftigung aufgenommen wird, also der Teilzeitarbeitsmarkt immer noch verschlossen ist oder als verschlossen gilt, kann auch die "alte" EU-Rente rein theoretisch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Zeitrente - immer befristet auf 3 Jahre - gewährt werden. MfG Rosanna.
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