Hinweis: Die Fragen sind sehr komplex und vor einem Urteil vage- wir raten Ihnen sich konkret beraten zu lassen
Frage 1: Wenn "das" die Altersrente ist, dann bekommen Sie sie nicht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung 2008 die Voraussetzung für eine Altersrente nicht erfüllt waren (Altersgrenze 60.Lj, Wartezeit, Beschäftigungsaufgabe/Einhaltung Hinzuverdienstgrenzen).
Wenn "das" die Schwerbehinderteneigenschaft ist, wurde der Zeitpunkt vermutlich im Urteil begründet oder Sie müssten bei der ausstellenden Behörde nachfragen.
Im übrigen gibt der Grad der Behinderung nur das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit an und sagt nichts darüber aus, wie sich diese auf die rentenrechtliche Leistungsfähigkeit auswirkt.
Frage 2: Für eine Erwerbsminderungsrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Monatsende des Leistungsfalls herangezogen, dazu kommt eine Zurechnungszeit bis zum 60.Lebensjahr und abhängig vom Rentenbeginn ein Abschlag.
Bei der Altersrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Rentenbeginn zugrunde gelegt und ein Abschlag abhängig vom Rentenbeginn und vorliegenden Vertrauensschutzsachverhalten. Sie sollten sich persönlich beraten lassen, wie sich das konkret bei Ihnen persönlich auswirkt. Dies ist im Forum ohne Versicherungskonto nicht möglich.
Fragen 3 + 4:
Sofern Ihnen eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend zugesprochen würde, erhalten Sie die Rente im Nachzahlungszeitraum nur insoweit, als andere Stellen (Agentur, LRA, Krankenkasse, ... ) wegen des Bezugs von Sozialleistungen keine Erstattungsansprüche geltend machen.
Für die Entgeltpunkte, die der EM-Rente zugrunde lagen, verbleibt es auch bei der späteren Altersrente beim Abschlag.
Eine teilweise EM-Rente ist ebenfalls mit einem Abschlag von maximal 10,8% behaftet. Für eine spätere Altersrente reduziert sich jedoch der Abschlag denn für
diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.
Die Altersrente müsste bei vorhergehender EM-Rente dann neu berechnet werden, wobei sie mindestens in Höhe der EM-Rente weitergezahlt wird.
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