Zunächst einmal gilt der Grundsatz "Reha vor Rente" noch immer. Nicht zuletzt deshalb wurde auch im letzten Gutachten eine Reha-Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über eine etwaige Erwerbsminderung empfohlen.
Weiterhin ist nun im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen, ob das allein das von Ihnen erwähnte letzte Gutachten zur Beurteilung der Notwendigkeit einer vorherigen Reha-Maßnahme maßgebend ist oder ob eine Zusammenschau der im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten auch zur Feststellung, ob eine Reha-Maßnahme durchgeführt werden sollte oder direkt die Erwerbsminderung beurteilt werden kann, zu erfolgen hat.
Falls die Prüfung ergibt, ob eine vorherige Reha-Maßnahme durchgeführt werden soll, ist dann das eingereichte ärztliche Attest zu würdigen.
Wie die Entscheidung dann ausfallen wird (trotzdem vorherige Reha, vorläufige Gewährung einer Erwerbsminderungsrente oder Zurückweisung Ihres Widerspruches), kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, da ganz wesentlich der medizinische Aspekt bei der Entscheidungsfindung zu hineinspielt und letztlich der Widerspruchsausschuss über den von Ihnen eingelegten Widerspruch nach erfolgter Stellungnahme des medizinischen Dienstes Ihres Rentenversicherungsträgers entscheiden wird.
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