Den Äußerungen von KSC kann ich mich anschließen. Stellen Sie einen Rentenantrag über den grie-chischen Versicherungsträger. Dieser muss den Antrag in Deutschland auch stellen, wenn Sie in Griechenland selbst keine Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Dieser Träger wird Sie dann vor Ort medizinisch begutachten bzw. Ihre ärztlichen Unterlagen anfordern und diese dann mit Vordruck
E 213 an den deutschen Rentenversicherungsträger übersenden.
Die von Ihnen angesprochene versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vorhanden sein müssen, rechnet nicht vom Antragsdatum, sondern vom festgestellten Versicherungsfall der Erwerbsminderung zurück. Wenn Sie Ihre Beschwerden bereits seit längerer Zeit haben, so kann es sein, dass die Erwerbsminderung bereits zu einem weiter zurückliegenden Datum festgestellt wird. Wenn mehr als drei Kalendermonate zwischen dem Versiche-rungsfall der Erwerbsminderung und Ihrem Antrag liegen, so kann eine eventuelle Rente erst mit dem Monat der Antragstellung beginnen. Sie sollten daher umgehend den Antrag stellen.
Für die Prüfung eines neben der Rente erzielten Hinzuverdienstes sein noch erwähnt, dass ausländische Einkünfte gleichgestellt sind.