Nach derzeitiger Rechtslage gilt:
Anspruch auf die Regelaltersrente besteht, wenn der Versicherte
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Eine Anrechnung von Einnahmen und privater Altersversorgung ist nicht vorgesehen.