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Experten-Antwort

Ex-Landtagsabgeordneter NRW+Erwerbsminderung

von Neu24.04.2017 | 13:52
1132 Ansichten
7 Antworten

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Scheidet ein Abgeordneter (nach vorheriger versicherungspflichtiger Beschäftigung) aus dem Landtag aus und wird danach in einer anschließenden versichrungspflichtigen Beschäftigung wegen Krankheit voll erwerbsgemindert, so kann er während der ersten 35 Monate der neuen Beschäftigung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (mindestens 36 Pflichtbeiträge in 60 Monaten) nicht erfüllen. Oder wird der Fünfjahreszeitraum durch die Abgeordnetentätigkeit nach hinten verschoben? Kann durch Beitragsentrichtung zur ges. RV während der Zeit als Abgeordneter die Lücke geschlossen werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Neu,

bevor die Diskussion hier ausufert: Die Antwort von "Mitarbeiter im Urlaub" trifft die Sache am ehesten.

Ein Abgeordneter (LT oder BT) ist aus der gRV raus. Es gibt während der Abg.Tätigkeit keine Beitragszeit, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente aufrechterhält.

Es gilt alsdann die Versorgung die abhängig vom Land zu prüfen. Wir bitten jedoch hier keine Einzelheiten über den genauen Verlauf der Lebensarbeitszeit der Person darzulegen. Dem Ex-Abgeordneten dürften die Quellen für die indiv. Klärung wohl bekannt sein: Für die gRV gibt es Beratungsstellen, für Ansprüche gegen das Land NRW gibt es ein Landesamt für Bezüge und Versorgung.

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6 Antworten

Klugpuperam 24.04.2017 | 14:20
Abgeordnetentum ist kein Verlängerungstatbestand. Wenn also keine Versicherungspflicht während des Mandates vorlag (z. B. Minijob mit Eigenanteil neben der Abgeordnetentätigkeit oder Versicherungspflicht auf Antrag für Mandatsausübung) dann: keine Rente.
Mitarbeiter im Urlaubam 24.04.2017 | 15:06
Eine Abgeordnetentätigkeit ist für sich allein betrachtet rentenrechtlich nichts wert. Ggf. kann aber nach dem Ausscheiden aus der Abgeordnetentätigkeit eine Nachversicherung in der Rentenversicherung durchgeführt werden, sodass dadurch die Lücke geschlossen wird. Für NRW-Abgeordnete ist dies aber seit geraumer Zeit nicht mehr möglich (siehe Tabelle) http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Theorie: Ggf. besteht aber ein Anspruch auf eine Art EM-Rente beim "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags" von NRW., wenn man so kurz nach Ausscheiden erwerbsgemindert wird und dadurch keinen Anspruch in der RV hat. Müsste man sich mal da schlau machen.
Schadeam 24.04.2017 | 15:06
Ich schlage dem EX Abgeordneten in spe vor sich selbst individuell über seine Rentenansprüche beraten zu lassen. Das haben die Parlamentarier doch glatt vergessen, den Sachverhalt "Parlamentarier" als Übergangstatbestand für den EM Anspruch in die Gesetze zu schreiben - so weit geht die Selbstbedienungsmentalität dann doch nicht.
K, Brotam 24.04.2017 | 19:34
Nein, die Abgeordnetenzeit als solche ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nichts wert, du Scheinheiliger.
N, Reisam 24.04.2017 | 18:40
Wenn solche Scheinheiligen mal in die gesetzliche Altersrente gehen, bekommen sie wegen ihrer Abgeordnetenzeit mindestens 1.500 Euro Rente.
Horst Meuchelam 25.04.2017 | 00:22
Wenn solche Scheinheiligen mal in die gesetzliche Altersrente gehen, bekommen sie WEGEN ihrer Abgeordnetenzeit mindestens 1.500 Euro Rente.
Nein, die Abgeordnetenzeit als solche ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nichts wert, du Scheinheiliger.
Da wäre ich mir an deiner Stelle nicht so sicher. Am besten man steckt diese Knaben alle in einen großen Sack.....
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