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Experten-Antwort

Existenz Gründung / Befreiung / best. Voraussetzungen / V 0050

von Uli 280905.08.2020 | 08:08
519 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen, gibt es bestimmte Voraussetzungen die erfüllt werden müssen, um einen positiven Bescheid bei der Befreiung ( V0050 ) zu erhalten? Hintergrund: selbstständig im Kleingewerbe mit einem Auftraggeber seit 1 Januar 2018. Antrag V0050 Anfang 2018 gestellt, abgelehnt mit der Begründung, dass Einkommen liegt unter 5400 Euro. 2019 war das Einkommen höher ( Steuerbescheid von Juli 2020 ) und wird vermutlich auch eher steigen. Schreiben der Rentenversicherung von Ende Juli 2020 mit der Aufforderung zur Überprüfung ob das Einkommen weiterhin unter 5400 Euro liegt. Frage: welches Zeitfenster bleibt mir um den Antrag V0050 erneut zu stellen? Gibt es bestimmte Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit eine Befreiung für die nächsten 3 Jahre erfolgt? Kann man nach diesen 3 Jahren weiterhin befreit bleiben, wenn die Einkommensgrenze wieder unter 5400 Euro sinkt? DANKE :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Uli 2809,

wie Ihnen User Werner 67 bereits mitgeteilt hat, sollten Sie schnellstmöglich die Angaben über Ihren Verdienst für das Jahr 2019 Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Sie können im Vorfeld auch bereits das Einkommen für das 1. Halbjahr 2020 mitteilen.

Mit der Mitteilung über Ihr Einkommen für das Jahr 2019 können Sie auch die Befreiung von der Versicherungspflicht für 2019 beantragen.

Der Drei-Jahres-Zeitraum der Befreiung beginnt mit erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Daher ist das Ende der 31.12.2020, wenn Sie zum 01.01.2018 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.

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1 Antworten

Werner67am 05.08.2020 | 12:20
Sie sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, dass Sie jetzt mehr als geringfügig tätig sind und sollten dann auch gleich den Befreiungsantrag stellen. Versicherungspflicht tritt nämlich ab dem Zeitpunkt ein, zu dem Ihnen - objektiv gesehen - klar sein musste, dass Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Befreiung ist - sofern Sie wie angegeben die Tätigkeit am 01.01.2018 aufgenommen haben - maximal bis zum 01.01.2021 möglich. Der Zeitraum, in dem Sie geringfügig tätig waren, zählt nämlich für die 3-Jahres-Frist mit. Wenn Sie später erneut die Geringfügigkeitsgrenze (nicht nur vorübergehend) unterschreiten, tritt auch erneut Versicherungsfreiheit ein.
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