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Exmatrikulation und Halbwaisenrente

von k_bruchmueller14.03.2008 | 10:54
2344 Ansichten
3 Antworten
Hallo, leider hat sich mein Sachverhalt (Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. @ Experte: Können Sie mir eine Arbeitsanweisung bzw. ein Aktenzeichen geben mit dem ich argumentieren kann. Gibts es hier Halbwaisen die trotz Exmatrikulation bis zum Ende der Diplomarbeit bzw. bis zur Verteidigung des Diplom Halbwaisenrente bezogen haben? Vielen Dank für jede Hilfe.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 14.03.2008 | 13:57

Es ist für den (weiteren) Waisenrentenanspruch nicht erforderlich, in der Zeit zwischen dem "eigentlichen" Ende des Studiums und der Abgabe bzw. Verteidigung der Diplomarbeit als ordentlich Studierender immatrikuliert zu sein. Wichtig ist nur, dass die Diplomarbeit im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben und dadurch Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend (mehr als 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch genommen ist.

Die in diesem Fall zutreffenden Informationsquellen (der Regionalträger) zu § 48 SGB VI haben Ihnen bereits die User "M" und "hilfestellung" genannt. Die entsprechende Quelle bei der DRV Bund (rvLiteratur bzw. Rechtshandbuch) finden Sie unter folgendem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Homepage/rv__literatur.html.

2 Antworten

Mam 14.03.2008 | 12:09
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Unter diesem Link finden sie die rechtliche Arbeitsanweisung zur Waisenrentengewährung bei Hochschulbesuch. Vielleicht hilft Ihnen das weiter :-)
hilfestellungam 14.03.2008 | 12:37
Ist die Waise als ordentlich Studierender an einer Hochschule immatrikuliert, kann grundsätzlich die überwiegende Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung angenommen werden. Die Hochschulausbildung endet: - bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (ISRV:NI:AGFAVR 2/2007 3). Prüfungsergebnis ist die verbindliche Aussage "Bestanden" oder "Nicht bestanden". Die Aushändigung des vollständigen Prüfungszeugnisses kann ggf. auch erst später erfolgen. Soweit bei Hochschulausbildungen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit den letzten Teil der Prüfung darstellt, gilt die Zeit bis zur Abgabe bzw. Verteidigung der Arbeit als Ausbildung, wenn diese im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden (ISRV:NI:RBRTO 1/2002 4). Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von Ausbildung auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung von Bedeutung. - bei Abschluss des Studiums allein durch Promotion >>>>(SGB 6 § 48 Anl1.55) mit dem Tag der mündlichen Doktorprüfung gleichgültig, ob dies vor oder nach der Exmatrikulation stattfindet (ISRV:RE:1 RA 57/72). Der Tag, an dem die Doktorwürde verliehen wird, ist unerheblich (ISRV:RE:11 RA 240/72). Ist der Doktorand während der Promotion nicht an einer Universität eingeschrieben, ist nachzuweisen, dass die Doktorarbeit seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
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