Hallo Silvio,
sofern ein Anrecht wegen fehlender Ausgleichsreife nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (= Wertausgleich bei der Scheidung) ausgeglichen werden kann, ist für dieses Anrecht gegebenenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (= Wertausgleich nach der Scheidung) möglich.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung einer Ausgleichsrente aus dem im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichenen Anrecht verlangen. Es handelt sich hier um einen unterhaltsähnlichen Rentenanspruch, der ausschließlich gegenüber der ausgleichspflichtigen Person besteht und daher von ihr abhängig ist. Daher ist der schuldrechtliche Ausgleich erst möglich, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem nicht ausgeglichenen Anrecht tatsächlich eine Leistung bezieht. Mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person endet grundsätzlich der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente.
Für die Durchsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist die ausgleichsberechtigte Person selbst verantwortlich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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