Hallo Sven,
als Arbeitnehmer ist man gesetzlich verpflichtet in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Rentenversicherungsbeitrag. Ausnahmen hiervon sind in
§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch nicht vorgesehen.
Die abgeschlossene Kapitallebensversicherung ist daher kein Grund von der Versicherungspflicht befreit zu werden.