Hallo ThomasR,
Zeiten einer schulischen Ausbildung werden neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit als Anrechnungszeiten nur berücksichtigt, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung gegenüber dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat.
Für den Fall, dass die schulische Ausbildung neben der Teilzeitbeschäftigung als Anrechnungszeit berücksichtigt wird, handelt es sich bei den entsprechenden Monaten um sogenannte beitragsgeminderte Zeiten. Für beitragsgeminderte Zeiten werden mindestens so viele Entgeltpunkte angesetzt, dass derjenige Wert erreicht wird, den der Zeitraum als beitragsfreie Zeit (also z. B. nur mit Zeiten der Schulausbildung belegt) erhalten würde.
Eine Schlechterstellung durch das gleichzeitige Vorliegen der Teilzeitbeschäftigung neben der Fachschule haben Sie im Hinblick auf die Entgeltpunkte nicht zu befürchten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Überwiegt der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung den Zeitaufwand für die Beschäftigung, werden sowohl die Anrechnungszeiten für die Fachschule als auch die Beitragszeiten für die Beschäftigung anerkannt. Die Kalendermonate des Zusammentreffens von Anrechnungszeiten und Beitragszeiten gelten als beitragsgeminderte Zeiten und werden ggf. mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet. Ob das bei Ihnen so ist hängt davon ab, ob die Anrechnungszeiten einen höheren Entgeltpunktwert erhalten als die Beitragszeiten, und ob die Anrechnungszeiten überhaupt Entgeltpunkte erhalten. Da gibt es nämliche eine Höchstdauer von 36 Kalendermonaten (§ 74 SGB VI).
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