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Experten-Antwort

Fachschulausbildung Meister

von Marina27.07.2017 | 22:32
503 Ansichten
5 Antworten
Die Fachschulausbildung Meister gliedert sich in 3 Abschnitte.Erster 708 stunden,zweiter 300 std. dritter 100 std.Anerkannt wurde als Anrechnungszeit nur der erste Abschnitt..Die Begründung ist:: weil die beiden letzten Kurse weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch im Rahmen eines zeitlich kürzeren Kursus mindestens 600 stunden umfasst hätte.Es handelt sich um eine !! Ausbildung von 8-09 bis 4-2010.Kurse fanden nacheinander statt. Komischerweise wurde vor einem Jahr für meinen Sohn alles anerkannt.Allerdings Rentenversicherung Rheinland.Der Schrieb jetzt ist deutsche Rentenversicherung Bund Stralsund.(Freundin des Sohnes ) Der Wohnort der Versicherten befindet sich jetzt im Rheinland. vorher Münster.Ich weiss ist alles kompliziert aber vielleicht hat ein Fachmann eine Idee ,und wir müssen nicht noch nach Stralsund fahren. vielen Dank im voraus+liebe Grüsse ins Forum Marina

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.07.2017 | 13:39

Hallo Marina,

Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind "Fachschulausbildung", sofern alle Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Die Begriffsdefinition Fachschulausbildung ist gegeben, wenn die Ausbildung mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht umfasst hat oder bei zeitlich kürzeren Kursen mindestens 600 Unterrichtsstunden andauerte.

Der Endzeitpunkt der Ausbildung ist regelmäßig die erfolgreiche Meisterprüfung.

Die Zeit zwischen dem Ende des Meistervorbereitungskurses und der Ablegung der Meisterprüfung ist ebenfalls "Fachschulausbildung", wenn die Meisterprüfung spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung des Meistervorbereitungskurses folgenden Kalendermonats begonnen wurde.

Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Zeit und Arbeitskraft der Versicherten in dieser Zeit überwiegend durch die Meisterausbildung (zum Beispiel durch die Anfertigung eines Meisterstücks oder durch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung) in Anspruch genommen wurden.

Sind während der Zwischenzeit Pflichtbeiträge entrichtet, ist für den mit Pflichtbeiträgen belegten Zeitraum keine Anrechnungszeit gegeben.

4 Antworten

Schadeam 27.07.2017 | 23:28
Typisch DRV Bund... Bei der DRV BaWü gäbe es da auch kein Problem, legen Sie Widerspruch ein.
Marinaam 28.07.2017 | 00:22
Was ich auch nicht verstehe ,wann hat man rententechnisch mit dem Bund zu tun,und wann mit der Rv Rheinland.Kann man sich das aussuchen oder hängt das mit Arbeitgeber bzw. Beruf zusammen ? Danke für eventuelle Infos Marina
MIRam 28.07.2017 | 12:12
Früher wurde Unterscheiden in Arbeiter und Angestellte. Arbeiter landeten bei der LVA, Angestellte bei der BfA (heute DRV Bund). Heute unterliegt es lediglich dem Zufallsprinzip, ohne das der Versicherte Einfluss darauf hat. Zur Anrechnung der Schulausbildung: Die Ausbildung muss mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzerer Ausbildung mind. 600 Unterrichtsstunden umfassen. Sollte es sich hier um eine zusammenhängende Ausbildung handeln würde die Vorrausetzung mind. Halbjahreskurs erfüllt sein. Dann würde sich der Widerspruch lohnen. Wurde die Ausbildung jedoch durch Berufstätigkeit unterbrochen hat die DRV Bund m.E. vollkommen richtig entschieden.
W*lfgangam 28.07.2017 | 20:05
Hallo Marina, wird die Meisterausbildung parallel zur einer Beschäftigung ausgeübt? Wenn ja, ist die Anerkennung als Anrechnungszeit Fachschulausbildung meist eh nix wert, könnte sogar die Rente geringfügig negativ beeinflussen. > und wir müssen nicht noch nach Stralsund fahren. Dafür gibt es örtliche Beratungsstellen, oft in Wohnortnähe. Schauen Sie mal oben rechts "Beratung" - Beratungsstellensuche + PLZ eingeben :-) Gruß w.
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