Hallo Teilzeitrentner,
die vorrangige Bewertung von beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung gegenüber der Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung greift auch dann, wenn die Zeit der Fachschulausbildung mit einer anderen beitragsfreien Zeit zusammentrifft, die höher bewertet wird und dadurch die niedrigere Bewertung der beitragsfreien Zeit der Fachschulausbildung nicht zum Tragen kommt.
Und wo ist das gesetzlich geregelt?
Hallo Jonny,
hier die gesetzlichen Grundlagen:
Nach § 263 Absatz 2a Satz 1 SGB VI werden Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit 80 % des Gesamtleistungswertes bewertet.
Nach § 74 S. 1 und 2 SGB VI werden Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung hingegen "nur" mit 75 % des Gesamtleistungswertes und maximal mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet.
Dass Anrechnungszeiten mit einer ungünstigeren Bewertung nicht von Anrechnungszeiten mit einer günstigeren Bewertung verdrängt werden, können Sie hier nachlesen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Diese einheitliche Rechtauslegung der Rentenversicherungsträger wurde bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2011, Aktenzeichen: B 13 R 3/10 R). Hier der Link zum Urteil:
https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docu…
Ja, je nach Fallgestaltung kann das günstiger sein, wenn zum Beispiel stattdessen die (Höher-)Bewertung einer Zeit der beruflichen Ausbildung zum Tragen kommt.