Hallo ThomasSommer,
die Pflichtbeitragszeit für Ihre Beschäftigung wird immer angerechnet.
Eine Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung kann zusätzlich zur Pflichtbeitragszeit nur dann angerechnet werden, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung größer war als der Zeitaufwand für die Beschäftigung.
Für die Ermittlung der überwiegenden zeitlichen Beanspruchung ist der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung dem wöchentlichen Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüberzustellen. Überwiegt die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, ist eine Anrechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Ist der Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit niedriger als für die schulische Ausbildung, so ist die schulische Ausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Viele Grüße
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