Nach § 58 Abs. 4a SGB VI können Zeiten der schulischen Ausbildung (hier: Zeit der Fachschulausbildung) neben einer versicherten Beschäftigung nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung gegenüber der Beschäftigung überwiegt.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung (hier : ca. 16 Stunden wöchentlich) und einer zu berücksichtigenden Fachschulzeit von 20 Stunden wöchentlich, würde die Anrechnungszeit überwiegen. Eine Anrechnungszeit ist neben der Beschäftigungszeit anzurechnen. Damit liegt eine betragsgeminderte Zeit vor.
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