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Experten-Antwort

Fachschule ohne Wert?

von Heillose Ungerechtigkeit?24.05.2019 | 10:24
105 Ansichten
23 Antworten

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Hallo! Ich habe Abitur gemacht und dann studiert, insgesamt 8,5 Jahre. Danach erfolgte noch ein einjähriger Besuch einer Fachschule. Ist es richtig, dass mir diese nicht rentensteigernd angerechnet wird, weil diese erst zeitlich nach dem Überschreiten der Schule-Höchstdauer von 8 Jahren erfolgt ist? Diese 8 Jahre erhalten aber in der Rentenberechnung überhaupt keinen Gegenwert, die Fachschule hätte einen, wie ich gelesen habe. Kann also eine an sich wertlose Zeit eine wertvolle Zeit zunichte machen?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn die Höchstdauer der anrechenbaren Anrechnungszeiten (8 Jahre) überschritten ist, können darüber hinausgehende schulische Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nicht bewertet werden.

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22 Antworten

XYZam 24.05.2019 | 10:45
Ja, das ist leider so. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI regelt, dass Schul, Fachschul- und Hochschulzeiten für höchstens 8 Jahre angerechnet werden können. Wenn die Höchstdauer überschritten ist, können die nachfolgenden Schulzeiten (egal welcher Art) nicht angerechnet werden. Insofern werden diese auch nicht bewertet...
Jonnyam 24.05.2019 | 15:07
Die Antworten von XYZ und dem Experten geben die Auslegung der Rentenversicherung wider. Das kann man aber auch anders sehen, wenn man nicht strikt dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 4 und § 122 Abs. 3 SGB VI folgt. Schul- und Hochschulzeiten aber auch Fachschulzeiten sind bis zu 8 Jahren Anrechnungszeiten. Allerdings besteht seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ein wichtiger Unterschied: Hochschulzeiten stellen unbewertete Zeiten dar, Fachschulzeiten werden weiterhin bewertet. Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt (BT-Drucksache 15/2149), dass Fachschulzeiten als einzige Zeiten der schulischen Ausbildung bewertet werden sollen. Dabei war es für ihn offenbar selbstverständlich, dass solche noch zu bewertenden Zeiten vorrangig - unabhängig von deren zeitlicher Lage – bei der Höchstdauer von 8 Jahren zum Zuge kommen. Allenfalls handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, dass zusätzlich zu der Bewertungsvorschrift in § 74 SGB VI nicht auch noch die Vorschriften in §§ 58 bzw. 122 SGB VI geändert wurden. In solchen Fällen spricht man auch von einer „planwidrigen Unvollständigkeit“. Sicherlich hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn, die Lage der „zu spät“ stattgefundenen Fachschule negativ wirken zu lassen. Er kann auch nicht beabsichtigt haben, dass sich das Hochschulstudium von 8,5 Jahren statt eines früher beendeten Hochschulstudiums oder eines vorzeitigen Abbruchs mit anschließender Weltreise negativ auf die Rentenhöhe auswirken sollte; dies wäre geradezu paradox! Auch wenn die zu bewertende Fachschule vorrangig auf die Höchstdauer von 8 Jahren angerechnet wird, ändert sich nichts an der Gesamtleistungsbewertung, denn so oder so sind allenfalls 96 Monate als beitragsfrei vom belegungsfähigen Zeitraum abzusetzen. Verbleiben drei Möglichkeiten: 1. Die DRV ändert Ihre Auffassung entsprechend der Zielsetzung des Gesetzgebers 2. Der Gesetzgeber stellt rückwirkend klar, dass er solche Auswirkungen nicht beabsichtigte 3. Die Sozialgerichte entscheiden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt, weil sich - unter gleichen Ausgangsbedingungen, d.h. einer Fachschulzeit einerseits und einer Hochschulzeit andererseits - je nach deren zeitlicher Lage zwei höchst unterschiedliche Ergebnissen einstellen, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt.
Grokoam 24.05.2019 | 15:31
17 Semester studiert und noch 1 Jahr Fachschule angehängt, wann willst Du mal arbeiten?
Heillose Ungerechtigkeit?am 24.05.2019 | 18:00
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Die Antworten von XYZ und dem Experten geben die Auslegung der Rentenversicherung wider. Das kann man aber auch anders sehen, wenn man nicht strikt dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 4 und § 122 Abs. 3 SGB VI folgt.

Schul- und Hochschulzeiten aber auch Fachschulzeiten sind bis zu 8 Jahren Anrechnungszeiten. Allerdings besteht seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ein wichtiger Unterschied: Hochschulzeiten stellen unbewertete Zeiten dar, Fachschulzeiten werden weiterhin bewertet. Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt (BT-Drucksache 15/2149), dass Fachschulzeiten als einzige Zeiten der schulischen Ausbildung bewertet werden sollen.

Dabei war es für ihn offenbar selbstverständlich, dass solche noch zu bewertenden Zeiten vorrangig - unabhängig von deren zeitlicher Lage – bei der Höchstdauer von 8 Jahren zum Zuge kommen. Allenfalls handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, dass zusätzlich zu der Bewertungsvorschrift in § 74 SGB VI nicht auch noch die Vorschriften in §§ 58 bzw. 122 SGB VI geändert wurden. In solchen Fällen spricht man auch von einer „planwidrigen Unvollständigkeit“.

Sicherlich hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn, die Lage der „zu spät“ stattgefundenen Fachschule negativ wirken zu lassen. Er kann auch nicht beabsichtigt haben, dass sich das Hochschulstudium von 8,5 Jahren statt eines früher beendeten Hochschulstudiums oder eines vorzeitigen Abbruchs mit anschließender Weltreise negativ auf die Rentenhöhe auswirken sollte; dies wäre geradezu paradox!

Auch wenn die zu bewertende Fachschule vorrangig auf die Höchstdauer von 8 Jahren angerechnet wird, ändert sich nichts an der Gesamtleistungsbewertung, denn so oder so sind allenfalls 96 Monate als beitragsfrei vom belegungsfähigen Zeitraum abzusetzen.

Verbleiben drei Möglichkeiten:

1. Die DRV ändert Ihre Auffassung entsprechend der Zielsetzung des Gesetzgebers

2. Der Gesetzgeber stellt rückwirkend klar, dass er solche Auswirkungen nicht beabsichtigte

3. Die Sozialgerichte entscheiden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt, weil sich - unter gleichen Ausgangsbedingungen, d.h. einer Fachschulzeit einerseits und einer Hochschulzeit andererseits - je nach deren zeitlicher Lage zwei höchst unterschiedliche Ergebnissen einstellen, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt.

Sehr geehrter Herr Jonny, Danke für Ihre fundierte Darstellung! Ich werde mir einen Rentenanwalt suchen und das Gericht anrufen.
Rentenuschbertam 24.05.2019 | 18:14
Hammer! Und das alles für 1 Jahr Fachschule, die dann VIELLEICHT angerechnet wird und bei DEM Versicherungsverlauf bestimmt 1,50 EUR mehr Rente bringt. Und alle fragen sich, warum es in Deutschland so viele Regeln und Gesetze gibt, die Steuern und Sozialabgaben so hoch sind ;-) Daumen hoch!
wokasam 24.05.2019 | 18:42
Genau, finde ich auch. Sollen sie ihm doch das 1 Jahr, die 1,50 Euro einfach geben und alles ist gut. Aber nee, da gibt es so viele Gesetze und Regelungen die das wegen 1,50 Euro verhindern.
W°lfgangam 24.05.2019 | 19:22
Hammer! Und das alles für 1 Jahr Fachschule, die dann VIELLEICHT angerechnet wird und bei DEM Versicherungsverlauf bestimmt 1,50 EUR mehr Rente bringt. Und alle fragen sich, warum es in Deutschland so viele Regeln und Gesetze gibt, die Steuern und Sozialabgaben so hoch sind ;-) Daumen hoch!
Genau, finde ich auch. Sollen sie ihm doch das 1 Jahr, die 1,50 Euro einfach geben und alles ist gut. Aber nee, da gibt es so viele Gesetze und Regelungen die das wegen 1,50 Euro verhindern.
... wie immer zum WE, 2 ahnungslose 'Stammtischler' mit 'Besser(NICHT)wissen'. Der mtl. Rentenbetrag geht gegen 25 € - aber um darauf aus Ableitung der gesetzlichen Berechnungsvorgaben zu kommen, müsste man schlicht nur Gesetze lesen + verstehen können - zu viel für Sie beide verlangt/erwartet? - ohne mind. Fachschulabschluss geht das auch nicht ;-) Gruß w.
§§§§am 24.05.2019 | 19:02
Sollten Sie deswegen eine Rechtsschutzversicherung bemühen, wird diese wegen zu geringer Erfolgsaussichten entweder sofort abwinken oder von ihrem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und den Vertrag nach der Deckungszusage kündigen. Danach dürfte es sehr schwierig werden, einen anderen Versicherer zu finden. Ist Ihnen das die Sache wert?
Sozialgerichtam 24.05.2019 | 20:05
Zitat von Heillose Ungerechtigkeit? anzeigenausblenden
Sollten Sie deswegen eine Rechtsschutzversicherung bemühen, wird diese wegen zu geringer Erfolgsaussichten entweder sofort abwinken oder von ihrem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und den Vertrag nach der Deckungszusage kündigen. Danach dürfte es sehr schwierig werden, einen anderen Versicherer zu finden. Ist Ihnen das die Sache wert?
Auf alle Fälle, geht um 40 Euro monatlich, ein Leben lang. Das sollen unabhängige Gerichte klären, die 500 Euro ist mir das im Zweifel wert. Rechtsschutzversicherung braucht kein Mensch im Sozialrecht.
Es wäre schön, wenn Sie sich nach der Entscheidung des BSG, so in ca. 3-4 Jahren, hier noch mal melden, um Erfolg oder Misserfolg kundzutun.
Heillose Ungerechtigkeit?am 24.05.2019 | 19:58
Zitat von §§§§ anzeigenausblenden
Danke für Ihre fundierte Darstellung! Ich werde mir einen Rentenanwalt suchen und das Gericht anrufen.
Sollten Sie deswegen eine Rechtsschutzversicherung bemühen, wird diese wegen zu geringer Erfolgsaussichten entweder sofort abwinken oder von ihrem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und den Vertrag nach der Deckungszusage kündigen. Danach dürfte es sehr schwierig werden, einen anderen Versicherer zu finden. Ist Ihnen das die Sache wert?
Auf alle Fälle, geht um 40 Euro monatlich, ein Leben lang. Das sollen unabhängige Gerichte klären, die 500 Euro ist mir das im Zweifel wert. Rechtsschutzversicherung braucht kein Mensch im Sozialrecht.
Horstam 24.05.2019 | 23:57
Zunächst will ich auf § 122 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI hinweisen, darin steht eindeutig (und für ganz viele Sachverhalte nicht nur die Schulzeiten) : " Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt." Wie man jetzt darauf kommen kann, dass die Rentenversicherung gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entscheiden sollte, erschließt sich mir nicht. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert. Im übrigen kann ich von einem Willen des Gesetzgebers (kann ja nur gewollt haben, dass es so und so läuft) nichts in den Materialien erkennen . http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/026/1502678.pdf Soweit ersichtlich, hat diesen Sachverhalt aber noch niemand bis zu den LSG oder gar dem BSG getragen . Vielleicht wollen Sie das ja alles mal klären lassen und dann vor dem BSG verlieren.
Klugpuperam 25.05.2019 | 07:06
Wäre nachzahlen für die nicht mehr berücksichtigten Ausbildungszeiten keine Alternative?
Schadeam 25.05.2019 | 09:14
Schön dass wir jetzt Herrn Heil als "Rentenminister" haben, der kann ja die "heil"lose Ungerechtigkeit per Gesetzesänderung korrigieren wenn er denn wollte. Sorry aber für jeden Sonderfall ein eigenes Gesetz: wollen wir das wirklich? Wie kompliziert soll alles denn noch werden? Sooooo ungerecht ist die Situation ja auch nicht, für die Schul- oder Fachschulzeit wurde nichts eingezahlt, somit ist es auch nicht riesig ungerecht dass man dafür nichts bekommt....und nachzahlen ginge auch noch falls der Fragesteller unter 45 Jahre alt ist. Aber das würde ja was kosten - man will aber natürlich mehr Rente für umsonst.
J.F.K.am 25.05.2019 | 14:34
Es wäre schön, wenn Sie sich nach der Entscheidung des BSG, so in ca. 3-4 Jahren, hier noch mal melden, um Erfolg oder Misserfolg kundzutun.
..geht's vielleicht über den Gesetzgeber (Abg. Ihres Vertrauens, Petitionsausschuss), wenn der das als so wichtig betrachtet.
Das wird eher viel länger dauern. Werden alle Gerichtsinstanzen bemüht, können locker über 10 Jahre vergehen bis das BSG entscheidet. Und wenn hier tatsächlich ein simpler Interpretationsfehler vorliegen sollte, der sogar juristischen Laien aufgefallen ist, hätte es schon längst eine Klageflut gegeben.
Heillose Ungerechtigkeit?am 25.05.2019 | 15:46
Ich werde mir einen Rentenanwalt suchen und das Gericht anrufen. ......... Rechtsschutzversicherung braucht kein Mensch im Sozialrecht.
Dann möchten Sie Ihren "Rentenanwalt" also selbst bezahlen? Na dann....
Selbstverständlich. Nennen sie es Fachanwalt für Sozialrecht. Und bei Obsiegen werden die Kosten erstattet. Die Auskunftsstelle der Rentenversicherung wird mir hierbei eher nicht helfen, nicht wahr?
Onkel Ottoam 25.05.2019 | 15:50
Das Verfahren im Sozialrecht ist kostenlos, aber einen Anwalt bekommen Sie nur über die Prozesskostenhilfe bezahlt. Die aber erhalten nur Bedürftige, also Einkommen und Vermögen auf Hartz IV Niveau.
Onkel Ottoam 25.05.2019 | 16:30
Wovon träumen Sie Nachts? Für 500 € macht ein Fachanwalt NICHTS!
Horstam 26.05.2019 | 00:57
Wenn es nur darum geht, die Sache zum BSG zu tragen, kann man sich meiner Meinung nach den Anwalt zumindest für das Sozialgericht auch sparen. Außerdem werden Sie (wegen des eindeutigen Wortlauts von § 122 Abs. 3) nicht obsiegen.
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