Die Antworten von XYZ und dem Experten geben die Auslegung der Rentenversicherung wider. Das kann man aber auch anders sehen, wenn man nicht strikt dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 4 und § 122 Abs. 3 SGB VI folgt.
Schul- und Hochschulzeiten aber auch Fachschulzeiten sind bis zu 8 Jahren Anrechnungszeiten. Allerdings besteht seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ein wichtiger Unterschied: Hochschulzeiten stellen unbewertete Zeiten dar, Fachschulzeiten werden weiterhin bewertet. Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt (BT-Drucksache 15/2149), dass Fachschulzeiten als einzige Zeiten der schulischen Ausbildung bewertet werden sollen.
Dabei war es für ihn offenbar selbstverständlich, dass solche noch zu bewertenden Zeiten vorrangig - unabhängig von deren zeitlicher Lage – bei der Höchstdauer von 8 Jahren zum Zuge kommen. Allenfalls handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, dass zusätzlich zu der Bewertungsvorschrift in § 74 SGB VI nicht auch noch die Vorschriften in §§ 58 bzw. 122 SGB VI geändert wurden. In solchen Fällen spricht man auch von einer „planwidrigen Unvollständigkeit“.
Sicherlich hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn, die Lage der „zu spät“ stattgefundenen Fachschule negativ wirken zu lassen. Er kann auch nicht beabsichtigt haben, dass sich das Hochschulstudium von 8,5 Jahren statt eines früher beendeten Hochschulstudiums oder eines vorzeitigen Abbruchs mit anschließender Weltreise negativ auf die Rentenhöhe auswirken sollte; dies wäre geradezu paradox!
Auch wenn die zu bewertende Fachschule vorrangig auf die Höchstdauer von 8 Jahren angerechnet wird, ändert sich nichts an der Gesamtleistungsbewertung, denn so oder so sind allenfalls 96 Monate als beitragsfrei vom belegungsfähigen Zeitraum abzusetzen.
Verbleiben drei Möglichkeiten:
1. Die DRV ändert Ihre Auffassung entsprechend der Zielsetzung des Gesetzgebers
2. Der Gesetzgeber stellt rückwirkend klar, dass er solche Auswirkungen nicht beabsichtigte
3. Die Sozialgerichte entscheiden, dass eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt, weil sich - unter gleichen Ausgangsbedingungen, d.h. einer Fachschulzeit einerseits und einer Hochschulzeit andererseits - je nach deren zeitlicher Lage zwei höchst unterschiedliche Ergebnissen einstellen, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt.