Hallo Christine,
nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen
Sind für Schüler oder Studierende Pflichtbeiträge aufgrund einer lediglich während der Schul- oder Semesterferien ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden, ist die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI ebenfalls anzuwenden. Sie stellt allein auf das Nebeneinander von Zeiten der schulischen Ausbildung und versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit ab.
Näheres hierzu:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr4.html#doc1577162bodyText30
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.