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Experten-Antwort

Fachschulzeiten in den Ferien wegen sv-pflichtiger Ferienjobs nicht anerkannt.

von Christine23.12.2025 | 11:09
311 Ansichten
4 Antworten
Hallo, die Überschrift sagt eigentlich schon alles: Ich habe wahrend meiner Fachschulausbildung (Erzieher als schul. Vollzeitausbildung) in den Ferien immer „ordentlich gebuckelt“, um das Geld die Miete in den Schulzeiten zusammen zu bekommen. Das „Überwiegen der schul. Ausbildung“ wird so begründet: sv-pflichtige Ferienjobs werden als reine Pflichtbeitragszeiten gezählt (also ohne FS), wenn wegen der Ferien keine Schule stattfindet. Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Sie meinte noch, die „reinen“ Pflichtbeitragszeiten seien besser als Anerkennung als Fachschulausbildung. Bin zwar Laie, aber ist es denn nicht so, dass sog. beitragsgeminderte Zeiten (hier: Zusammentreffen FS + Pflichtbeiträge) oder beitragsfreie Zeiten (nur FS) vorteilhafter sind, als schlecht bezahlte Schülerjobs im Niedriglohnsektor, insb. Mit Blick auf z.B. Zurechnungszeiten?!?! Ist das richtig so? Wenn nein, müsste ich dagegen vorgehen? Vielen dank im Voaus. Freundliche Grüße, Christine

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.12.2025 | 12:54

Hallo Christine,

nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen

Sind für Schüler oder Studierende Pflichtbeiträge aufgrund einer lediglich während der Schul- oder Semesterferien ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden, ist die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI ebenfalls anzuwenden. Sie stellt allein auf das Nebeneinander von Zeiten der schulischen Ausbildung und versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit ab.

Näheres hierzu:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr4.html#doc1577162bodyText30

 

Viele Grüße 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Einfacham 23.12.2025 | 11:14
Pflichtbeitragszeiten stechen andere Zeiten für den gleichen Zetraum immer aus.
Was soll das?am 23.12.2025 | 12:45
Was Sie sich nicht "vorstellen" können ist völlig unerheblich! Wäre ja auch noch schöner!
Heinericham 23.12.2025 | 12:52
Hallo, Zeiten der schulischen Ausbildung können zeitgleich zu einer Beschäftigung anerkannt werden, wenn der zeitliche Aufwand der schulischen Ausbildung den zeitlichen Aufwand der Beschäftigung überwiegt. Hier werden neben den reinen Anwesenheitszeiten auch die Zeiten des Schul- und Arbeitsweges und die Vorbereitungs-/Übungszeiten der Schule entsprechend mit berücksichtigt. In den Ferien wird für den Vergleich der durchschnittliche Aufwand der Schulzeit mit dem des Ferienjobs ins Verhältnis gesetzt. Sollte der Aufwand der Schule (Anwesenheit, Weg und Vorbereitungszeit) den des Ferienjobs (Anwesenheit und Weg) übersteigen, sollten Sie Widerspruch gegen die Entscheidung des Rententrägers einlegen. Ob das sie später bei einer Rente mal positiv oder negativ auf die Rentenhöhe auswirkt, kann man jetzt noch nicht sagen. VG
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