Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden die Kosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 Abs.1 des Bundesreisegesetzes übernommen. Diese beträgt 0,20 Euro je Kilometer. Für die Berechnung sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend und auf 130,00 Euro begrenzt (160 x 0,20= 32 Euro). Eine Abweichung von dieser Grenze kann in einer einzelfallbezogenen Härtefallprüfung erfolgen. Versuchen Sie zu klären, ob man Ihnen zur Betreuung Ihres Kindes eine Haushaltshilfe bewilligt, und versuchen Sie am Ausbildungsort eine Übernachtung, nach Absprache mit dem Rententräger, zu organisieren. In begründeten Einzelfällen kann man auch das Kind zur Rehabilitation mitnehmen.