Hallo John,
vorbehaltlich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Haushaltshilfe, gilt hier (unabhängig davon, dass die Betreuung ausserhalb des Bundesgebiets ausgeübt wird) folgendes:
Ein Verdienstausfall kann grundsätzlich in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden. Die Erstattung ist dabei pro Betreuungsperson auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt.
Notwendige Fahrkosten können zusätzlich zum Verdienstausfall erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit dem Verdienstausfall nicht überschritten wird.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 5.800,00 EUR (Ost) bzw. 6.500,00 EUR (West).
Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.