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Experten-Antwort

Fahrkosten für im Ausland erbrachte Haushaltshilfe

von John25.07.2018 | 17:20
618 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde meinen 11jährigen Sohn in Deutschland von meiner geschiedenen Ehefrau abholen, dann mit ihm zu mir nach Hause in die USA fliegen, um ihn dort während der zu Lasten der gesetzlichen RV erbrachten Reha-Maßnahme meiner geschiedenen Ehefrau bei mir zu Hause zu betreuen. Nach Abschluss der Reha-Maßnahme wird mein Sohn von mir zum Flughafen gebracht und von dort alleine zurück nach Frankfurt/Main fliegen (eine Betreuungsleistung der Fluggesellschaft wurde bereits entsprechend gebucht). Fragen: Sind die Flugkosten als Fahrkosten von der Rentenversicherung erstattungsfähig (ggf. auch meine Flugkosten für den Flug von Frankfurt/M. in die USA und auch die Betreuungsleistung während der Rückfluges meines Sohnes)? Sind ggf. zusätzlich die Fahrkosten für die Fahrten zu den jeweiligen Flughäfen (also auch dem in den USA gelegenen) erstattungsfähig? Ist ein etwaig entstehender Verdienstausfall, der mir aufgrund der Betreuung meines Sohnes entstehen wird, (ich habe einen US-amerikanischen Arbeitgeber) erstattungsfähig? Was habe ich zu beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo John,

vorbehaltlich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Haushaltshilfe, gilt hier (unabhängig davon, dass die Betreuung ausserhalb des Bundesgebiets ausgeübt wird) folgendes:

Ein Verdienstausfall kann grundsätzlich in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden. Die Erstattung ist dabei pro Betreuungsperson auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt.

Notwendige Fahrkosten können zusätzlich zum Verdienstausfall erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit dem Verdienstausfall nicht überschritten wird.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 5.800,00 EUR (Ost) bzw. 6.500,00 EUR (West).

Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Olga von der Wolgaam 25.07.2018 | 18:59
Manche Leute haben schon seltsame Ideen.
Kaiseram 25.07.2018 | 20:38
Sie sind so naiv und glauben man würde Ihnen Flugkosten etc. ersetzen? Dann glauben Sie mal weiter. Die Realität wird Sie schnell einholen!
am 25.07.2018 | 20:45
Lesen Sie mal hier, dann sind Ihre Voratellungen nur noch Phantasie: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Beachten Sie den Vordruck G0580!
Johnam 26.07.2018 | 09:12
Unter anderem habe ich aufgrund des Inhaltes des Vordruckes G0580 meine Frage gestellt. Demnach hätte ich als Vater aufgrund der Betreuung meines Sohnes Anspruch auf Erstattung des Nettoverdienstausfalles und Erstattung der Fahrkosten. Zudem hat mein Sohn während der Dauer der Reha-Maßnahme meiner Frau das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Deshalb ist meine Frage, ob dies auch für Flugkosten (ins Ausland) und für einen im Ausland entstandenen Verdienstausfall gilt. Ich habe in sämtlichen Informationsschriften nachgeschaut und nicht einen Hinweis darauf gefunden, dass die Fahrkosten (als Sach-/Geldleistung) auf das Inland (Geltungsbereich des Gesetzes/Bundesrepublik Deutschland) begrenzt wird. Zudem wird die Hauptleistung/die Reha-Leistung zu Lasten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
Herzogam 26.07.2018 | 15:32
Die Realität sieht so aus, Sie Klugscheißer: Zitat: von Experte/in Experten-Antwort "Hallo John, vorbehaltlich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Haushaltshilfe, gilt hier (unabhängig davon, dass die Betreuung ausserhalb des Bundesgebiets ausgeübt wird) folgendes: Ein Verdienstausfall kann grundsätzlich in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden. Die Erstattung ist dabei pro Betreuungsperson auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt. Notwendige Fahrkosten können zusätzlich zum Verdienstausfall erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit dem Verdienstausfall nicht überschritten wird. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 5.800,00 EUR (Ost) bzw. 6.500,00 EUR (West). Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen." (Zitat ende!) Noch Fragen, Herr Kaiser?
Hinweisam 27.07.2018 | 05:28
Zitat von Herzog anzeigenausblenden
Sie sind so naiv und glauben man würde Ihnen Flugkosten etc. ersetzen? Dann glauben Sie mal weiter. Die Realität wird Sie schnell einholen!
Die Realität sieht so aus, Sie Klugscheißer: Zitat: von Experte/in Experten-Antwort "Hallo John, vorbehaltlich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Haushaltshilfe, gilt hier (unabhängig davon, dass die Betreuung ausserhalb des Bundesgebiets ausgeübt wird) folgendes: Ein Verdienstausfall kann grundsätzlich in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden. Die Erstattung ist dabei pro Betreuungsperson auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt. Notwendige Fahrkosten können zusätzlich zum Verdienstausfall erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit dem Verdienstausfall nicht überschritten wird. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 5.800,00 EUR (Ost) bzw. 6.500,00 EUR (West). Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen." (Zitat ende!) Noch Fragen, Herr Kaiser?[/ Sehr geehrte Administratoren! Dieser Beitrag enthält schon im ersten Satz eine beleidigende Äußerung und ist daher zu löschen. Oder ist Klugscheißer für Sie hier eine gängige Anrede? Es wäre überhaupt im Interesse eines seriösen Forums derartige Beiträge und insbesondere offensichtliche Trollfragen schneller zu löschen. Diesbezüglich herrscht hier noch ein Defizit!
DRVam 27.07.2018 | 05:38
Zitat von Herzog anzeigenausblenden
Sie sind so naiv und glauben man würde Ihnen Flugkosten etc. ersetzen? Dann glauben Sie mal weiter. Die Realität wird Sie schnell einholen!
Die Realität sieht so aus, Sie Klugscheißer: Zitat: von Experte/in Experten-Antwort "Hallo John, vorbehaltlich der zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Haushaltshilfe, gilt hier (unabhängig davon, dass die Betreuung ausserhalb des Bundesgebiets ausgeübt wird) folgendes: Ein Verdienstausfall kann grundsätzlich in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles, begrenzt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, erstattet werden. Die Erstattung ist dabei pro Betreuungsperson auf längstens zwei durchgehende Monate begrenzt. Notwendige Fahrkosten können zusätzlich zum Verdienstausfall erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit dem Verdienstausfall nicht überschritten wird. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 5.800,00 EUR (Ost) bzw. 6.500,00 EUR (West). Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen." (Zitat ende!) Noch Fragen, Herr Kaiser?
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Flugkosten erstattet werden, nur damit der geschiedene Ehegatte, der sonst im Ausland lebt, die Kinderbetreuung übernehmen kann. Was wäre denn, wenn die Mutter akut krank werden würde? Dann könnte der im Ausland lebende Vater auch nicht mal eben schnell die Betreuung übernehmen und eine andere Person, vor Ort, müsste einspringen. Da wird die zuständige Rentenversicherung erst mal günstigere Alternativen prüfen lassen. Letztendlich muss diese im Sinne der Solidargemeinschaft zwar individuell aber kostenbewusst entscheiden.
Reha Kosten Junge Grundrente?am 27.07.2018 | 06:39
als Versicherter habe ich Probleme bei Krankeit, dass die DRV Reha bezahlt. Ist doch Sache der Krankenkasse. Da wird Diskutiert über Grundrente Altersarmut und hier wird für einen kranken Jungen 2 Monate lang in den USA bis zu 5.800.-- bezahlt. Vorher wohl auch schon Reha. Was ist blos los in den Ausgaben der DRV zu Lasten der Versicherten? Warum werden solche Lasten von der DRV bezahlt und nicht Krankenkasse? Gruß
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